Entscheidung
IX ZR 185/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 185/08 vom 5. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. März 2009 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird der Be- schluss vom 15. Januar 2009 wie folgt geändert: Der Streitwert beträgt bis zu 9.000 €. Gründe: Im - hier vorliegenden - Fall der einseitig erklärten Teilerledigung richtet sich der Streitwert des erledigten Teils für die Revisionsinstanz regelmäßig nach den in den Vorinstanzen für den erledigten Teil entstandenen Kosten. Der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von An- fang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschl. vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, WM 1988, 1682, 1683; Beschl. v. 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 f; Urt. v. 9. März 1993 - VI ZR 249/02, NJW-RR 1993, 765, 766; Beschl. v. 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210; Beschl. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; ebenso u.a. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 3. Aufl. § 3 Rn. 26 "Er- 1 - 3 - ledigung der Hauptsache" a.E.; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 3. Aufl. § 91a Rn. 125; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15 "Erledigung der Hauptsache"; a.A. u.a. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. § 3 Rn. 16 "Erledigung der Hauptsache" a.E.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 91a Rn. 56, jeweils m.w.N.; Baum- bach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 67. Aufl. Anh. § 3 Rn. 49). Diese Differenzberechnung führt im Streitfall zu dem Ergebnis, dass durch den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits zusätzliche Kosten in Hö- he von 4.582,38 € angefallen sind. In erster Instanz hat die Differenz 2.708,63 € betragen, in zweiter Instanz 1.873,75 €. Hinzuzusetzen ist der Wert des nicht erledigten Teils. Der Senat sieht keinen Anlass, den Wert des Feststellungsan- trags anders als das Berufungsgericht mit mehr als einem Fünftel der jeweils noch offenen Garantiesumme anzusetzen. 2 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 07.01.2008 - 3 O 302/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.09.2008 - 17 U 11/08 -