Entscheidung
2 ARs 101/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 101/09 2 AR 67/09 vom 11. März 2009 in der Strafsache gegen Az.: 52 Ds 422 Js 3274/08 (240/08) Amtsgericht Leverkusen Az.: 3 KLs-30 Js 243/08-39/08 Landgericht Münster - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 11. März 2009 beschlossen: Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Leverkusen anhängige Ver- fahren 52 Ds 422 Js 3274/08 (240/08) wird zu dem beim Landge- richt Münster rechtshängigen Verfahren 3 KLs-30 Js 243/08-39/08 verbunden. Gründe: Das Landgericht Münster, das am 12. Januar 2009 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Strafrichter - Leverkusen anhängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zustim- mung der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent- scheidung vorgelegt. 1 Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. 2 Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Leverkusen anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Münster rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Ver- fahren vor dem Amtsgericht Leverkusen das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5). 3 - 3 - Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab- urteilung sachdienlich (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2004 - 2 ARs 93/04 und vom 23. August 2005 - 2 ARs 211/05). 4 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt