Entscheidung
IX ZR 230/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 230/06 vom 12. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 12. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 2006, berichtigt durch Beschluss vom 29. Dezember 2006, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 452.400 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.1 1. Die in mehrfacher Hinsicht gerügte Verletzung von Verfahrensgrund- rechten der Klägerin hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere ist zu bemerken: 2 Die Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) kann nicht erfolgreich mit der Behauptung beanstandet werden, der Richter ha- be den Parteivortrag "nicht in der gebotenen Weise" berücksichtigt. Denn ein 3 - 3 - Verfahrensgrundrecht auf richtige Subsumtion und Beweiswürdigung durch das Gericht besteht nicht. Das Berufungsgericht hat auch gegen seine verfahrensgrundrechtlich erheblichen Hinweispflichten nicht verstoßen. Entgegen der von der Beschwer- de vertretenen Ansicht hat es weder ein Beweislasturteil gesprochen noch die berechtigte Erwartung der Klägerin hervorgerufen, dass es die Zeugenbeweis- aufnahme im Sinne ihrer Stellungnahme würdigen werde. 4 Soweit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes gemäß § 286 Abs. 1 ZPO verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet, erachtet der Senat die erkennbare Unstimmigkeit nicht als objektiv willkürlich. Der Zeitraum nach dem 9. Oktober 2003, in welchem der Nachtrag zu dem Anwaltsvertrag vom 1. Juli 2002 nach Annahme des Berufungsgerichts tatsächlich entstanden sein soll, umfasst auch den beweisrechtlich wesentlichen Zeitraum nach dem 19. Dezember 2003. Demgegenüber hat das frühere Datum rechtliche Bedeu- tung, weil es den frühestmöglichen Zeitpunkt der durch die Beklagte eingewen- deten Kollusion bezeichnet. 5 2. Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind gleichfalls nicht gegeben. 6 Das Berufungsgericht ist bei seiner Beweiswürdigung nicht von Rechts- sätzen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100 abgewichen, auf welches sich die Beschwerde beruft. 7 Zur Bindungswirkung des Urkundenvorbehaltsurteils für das Nachverfah- ren gemäß § 600 ZPO hat das Berufungsgericht keinen von der Rechtspre- 8 - 4 - chung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat sich auch über keine Auslegung von Urkunden im Vorbehaltsurteil hinwegge- setzt oder notwendig dort Entschiedenes im Nachverfahren anders beurteilt. Seine Beweiswürdigung gründet sich hauptsächlich auf die Zeugenaussage S. , mit welcher der Zeuge die von ihm geschaffene, in sich nicht fol- gerichtige Urkundenlage nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht plausibel zu erklären vermocht hat. Diese Frage hat sich vor dem Nachverfahren nicht ge- stellt. 3. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 9 Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.01.2006 - 28 O 7828/05 - OLG München, Entscheidung vom 08.11.2006 - 15 U 2356/06 -