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AnwZ (B) 61/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 61/07 vom 16. März 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung am 16. März 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen- Anhalt vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An- tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be- schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis- anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll- streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). b) Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei- des erfüllt. 4 aa) Das Amtsgericht A. hatte am 31. Januar 2006 wegen der Wohngeldforderung einer Wohnungseigentümergemeinschaft über rund 2.000 € einen Vollstreckungsbescheid erlassen; die Forderung hatte sich bis Ende 2006 auf rund 2.800 € erhöht. Der Antragsteller hat seinen Einwand, vor Erlass des Widerrufsbescheids mit der Wohnungseigentümergesellschaft eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen zu haben, weder substantiiert dargetan noch belegt; eine schriftliche Zahlungsvereinbarung ist erst am 12. März 2007 geschlossen worden. 5 bb) Der Vollstreckungsbeamte der nord- und mitteldeutschen I. hatte am 15. Juni 2006 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 2.500 € einen fruchtlosen Pfändungsversuch unternommen. 6 - 4 - 7 cc) Den im März 2006 fälligen Beitrag für die Rechtsanwaltskammer hat- te er erst - nach Zustellung einer vollstreckbaren Zahlungsaufforderung - im Juni 2006 beglichen. dd) Die nord- und mitteldeutsche I. hatte die Eröffnung eines Insol- venzverfahrens beantragt. Das Amtsgericht M. hatte das Insolvenzver- fahren erst wenige Tage vor Erlass des Widerrufsbescheids eingestellt, nach- dem der Beschwerdeführer die Insolvenzforderung beglichen hatte. 8 c) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Gegenteil ist der Fall. 9 aa) Das Amtsgericht M. - Insolvenzgericht - hat am 25. August 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet, weil fällige Verbindlichkeiten in Höhe von rund 580.000 € aus Mitteln des Ver- mögens nicht beglichen werden können. Damit wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Vermögensverfall gesetzlich vermutet. 10 Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können - von dem Fall ei- nes bestätigten Schuldenbereinigungsplans (§ 254 InsO) abgesehen - grund- sätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuld- befreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Tz. 12; Beschl. v. 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06; Beschl. v. 3. November 2008 - AnwZ (B) 2/08). Hier befindet sich das Insolvenzverfahren noch im Stadium der Forderungsprüfung. Ein be- 11 - 5 - stätigter Schuldenbereinigungsplan liegt nicht vor. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass es in absehbarer Zeit dazu kommen wird, sind nicht vorgetragen. 12 bb) Zudem hat der Antragsteller eine umfassende Übersicht über seine Vermögensverhältnisse, wie er in seinem Schreiben vom 24. September 2007 selbst einräumt, weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat vorge- legt. d) Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat zwar vorge- tragen, er sei aufgrund eines bis zum 30. September 2009 befristeten Teilzeit- arbeitsvertrags als angestellter Rechtsanwalt mit einer monatlichen Vergütung von "maximal EUR 600,00 brutto/Monat" bei einer größeren Kanzlei tätig und werde nur bei Zwangsversteigerungsterminen eingesetzt. Das reicht jedoch nicht aus. Solche besonderen Vereinbarungen und Regelungen im Anstel- lungsvertrag, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) hat genügen lassen, sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Insbesondere ist nicht sichergestellt, dass der An- 13 - 6 - tragsteller keine Mandantengelder persönlich in bar vereinnahmt oder ein neues Konto auf seinen eigenen Namen eröffnet. Tolksdorf Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck Kappelhoff Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 AGH 2/07 -