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Entscheidung

VI ZA 2/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 2/09 vom 17. März 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels einer erkennbaren Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels abgewiesen (§§ 114,118 ZPO). Dem Beschluss des Senats vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - VersR 2008, 1559 kann nicht entnommen werden, dass ein Prozesskostenhilfeantrag nicht in der Weise zu begründen wäre, dass die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels beurteilt werden kann. In diesem Beschluss hat der Senat lediglich die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass der Berufungsführer nicht durch wirtschaftliches Unvermögen gehindert sei, die Berufungsbegründungs- frist einzuhalten, wenn dem innerhalb laufender Rechtsmittelfrist eingereichten Prozesskostenhilfeantrag die vollständige – wenn auch als vorläufige bezeichnete - Berufungsbegründung beigegeben worden ist. Hingegen verhält sich dieser Beschluss nicht zur Frage der Begründung der Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Rechtsmittels in einem Prozesskostenhilfeantrag. Nach der Begründung des Berufungsurteils hätte die Nichtzulassungs- beschwerde der Klägerin keine hinreichende Erfolgsaussicht, zumal das Urteil des Landgerichts wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten und der Hinweispflicht des Richters aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden ist. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.02.2008 - 17 O 437/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.02.2009 - 11 U 56/08 -