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VIII ZB 66/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 66/08 vom 17. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 48 des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 aufge- hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Beschwerdewert: 4.408,66 €. Gründe: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 5. Feb- ruar 2008 verurteilt worden, an die Klägerin 4.408,66 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das ihm am 8. Februar 2008 zugestellte Urteil hat er am 7. März 2008 durch Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom glei- chen Tage Berufung eingelegt. Diesen ist mit Rücksicht auf eine noch ausste- hende Akteneinsicht über das für ihren Kanzleisitz zuständige Amtsgericht Er- furt eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Mai 2008 bewilligt worden. Nachdem die Akten am 20. Mai 2008 immer noch nicht bei dem Amtsgericht Erfurt eingetroffen waren, haben sie mit einem an das Amts- 1 - 3 - gericht Lichtenberg zu dessen Geschäftsnummer gerichteten Schriftsatz vom 20. Mai 2008 beantragt, "die gewährte Fristverlängerung zur Berufungserwide- rung" noch einmal um zwei Tage ab Eingang der Gerichtsakten bei dem Amts- gericht Erfurt zu verlängern. Diesen Antrag nebst einer Abschrift des an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen deren Zustimmung zur weiteren Fristverlängerung gerichteten Schreibens haben sie per Post an das Amtsge- richt Lichtenberg und zugleich als Telefax an den Telefaxanschluss "Justizbe- hörde Mitte", den gemeinsamen Telefaxanschluss des Landgerichts Berlin und des Amtsgerichts Berlin Mitte, übersandt. Das Amtsgericht Lichtenberg hat den am 21. Mai 2008 bei ihm unmittelbar eingegangenen Verlängerungsantrag an das Berufungsgericht weitergeleitet, wo er am 23. Mai 2008 eingegangen ist. Das Berufungsgericht hat die bei ihm am 23. Mai 2008 eingegangene Berufungsbegründung als verspätet angesehen und die Berufung mit dem an- gefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Die daneben beantragte Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht versagt, weil der Beklagte die Fristversäumung durch rechtzeitige Beantragung einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hätte verhindern können und müssen. Dies habe er infolge der fehlerhaften Adressierung des Fristverlänge- rungsantrages versäumt, da der Antrag aus diesem Grunde erst nach Ablauf der Begründungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen sei. 2 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zulässig, weil die Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsge- richt hätte die Berufung des Beklagten nicht als unzulässig verwerfen dürfen, weil der Antrag auf weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist recht- 3 - 4 - zeitig eingegangen ist und der Beklagte das Rechtsmittel vor Ablauf der Zeit- spanne, für die die weitere Fristverlängerung beantragt worden war, begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350, unter II). 4 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Fristverlängerungsantrag vom 20. Mai 2008 sei bei ihm wegen der unzutreffenden Adressierung nicht an diesem Tage, sondern erst am 23. Mai 2008 und damit nach Ablauf der Beru- fungsbegründungsfrist durch Eintreffen des Originals vom Amtsgericht Lichten- berg eingegangen. Dies beanstandet die Rechtsbeschwerde zutreffend als rechtsfehlerhaft. a) Für den rechtzeitigen Eingang eines einzureichenden Schriftstücks ist entscheidend, ob es vor Fristablauf tatsächlich an das zur Entscheidung beru- fene Gericht gelangt ist (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418, unter II 2). Das gilt entsprechend für den Eingang eines ein- zureichenden Schriftsatzes durch Telefax (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1990 - XII ZB 141/89, NJW 1990, 990, unter II 2). 5 Das ist hier zwar für das Original des unmittelbar bei dem Amtsgericht Lichtenberg eingereichten Fristverlängerungsantrages zu verneinen, weil dieser erst am 23. Mai 2008 bei dem Landgericht Berlin eingegangen ist, nachdem das Amtsgericht Lichtenberg die falsche Adressierung erkannt und den Schrift- satz weitergeleitet hatte. Anders verhält es sich dagegen mit dem vorab durch Telefax übermittelten Fristverlängerungsantrag, der unter der angegebenen Telefaxnummer zur Posteingangsstelle der Justizbehörde Mitte I gelangt ist, bei der auch die für das Landgericht Berlin bestimmten Schriftstücke entgegenge- nommen werden. Zwar ist ein Schriftstück, das bei einer gemeinsamen Einlauf- stelle für mehrere Gerichte eingeht, bei dem Gericht eingereicht, an das es ge- richtet ist, da nur dieses Gericht durch den Eingang die zur Kenntnisverschaf- 6 - 5 - fung vom Inhalt des eingereichten Schriftstücks erforderliche tatsächliche Ver- fügungsgewalt erlangt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1990, aaO; BAG, NJW 2002, 845, 846 m.w.N.). Anders verhält es sich, wenn in solch einem Fall die Falschadressierung sogleich erkannt und der Schriftsatz deshalb unmittelbar an das zuständige Gericht weitergeleitet wird; in diesem Fall ist das Schriftstück trotz der Falschadressierung sogleich bei dem zuständigen anderen Gericht der gemeinsamen Einlaufstelle eingegangen (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1960 - V ZB 11/60, NJW 1961, 361; BAG, AnwBl 2001, 72). Angesichts der Of- fenkundigkeit der tatsächlich gemeinten Adressierung des Schriftstücks wandelt sich in diesem Fall ein zunächst gegebener Mitgewahrsam aller an der gemein- samen Einlaufstelle beteiligten Gerichte umgehend in einen für den Zugang ausreichenden Alleingewahrsam des zuständigen Gerichts, so dass für eine einzuhaltende Frist auf den Zugang des Schriftstücks bei der gemeinsamen Einlaufstelle abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2004 - II ZB 18/03, FamRZ 2004, 1480, unter II 2). Entsprechendes gilt schließlich, wenn das bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingegangene Schriftstück überhaupt nicht adressiert ist. In diesem Fall besteht für das Personal der gemeinsamen Ein- laufstelle von vornherein Anlass zu der Prüfung, welchem der angeschlossenen Gerichte das Schriftstück zugeordnet werden soll. Den für einen Zugang erfor- derlichen Alleingewahrsam erlangt hier sogleich das Gericht, für das das Schriftstück nach dem Ergebnis der vorzunehmenden Prüfung aufgrund seines Inhalts ersichtlich bestimmt ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96, NJW-RR 1997, 892, unter II 1; vgl. ferner Beschluss vom 28. Januar 1992 - X ZB 17/91, NJW 1992, 1047, unter II). b) Der letztgenannten Fallgestaltung steht der hier zu beurteilende Fall gleich. Nach seiner Adressierung war der Fristverlängerungsantrag für keines der an die Telefaxeingangsstelle angeschlossenen Gerichte bestimmt. Es war deshalb bei Eingang zu prüfen, ob der Schriftsatz an eines der angeschlosse- 7 - 6 - nen Gerichte auszufolgen oder an das Amtsgericht Lichtenberg weiterzuleiten war. Bei dieser Prüfung war wiederum sofort zu erkennen, dass es inhaltlich um die Verlängerung einer Frist in einem laufenden Berufungsverfahren ging, wo- bei in dem beigefügten Schreiben das Landgericht Berlin und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens angegeben waren. Es war mithin sofort erkennbar, dass das bei der gemeinsamen Telefaxeingangsstelle eingegangene Schrift- stück dem Landgericht als Empfänger zuzuordnen war, so dass dieses mit dem Eingang den für eine wirksame Schriftsatzeinreichung erforderlichen Alleinge- wahrsam an dem Fristverlängerungsantrag erlangt hat. 2. Der Beklagte hat dadurch, dass sein Fristverlängerungsantrag recht- zeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das hierüber zur Entschei- dung berufene Landgericht Berlin gelangt ist, die Fristverlängerung rechtzeitig beantragt. Unschädlich ist, dass im Antrag selbst fälschlich von einer Verlänge- rung der Berufungserwiderungsfrist die Rede ist. Denn die Auslegung von Pro- zesshandlungen, die freier revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt, hat sich an dem Grundsatz zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstan- denen Interesse entspricht (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2003, aaO m.w.N.). Danach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es dem Beklagten nur um eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegangen ist. 8 Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Berufung nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwerfen dürfen, wenn der Antrag des Beklagten auf Verlängerung dieser Frist durch den Vorsit- zenden der Berufungskammer abgelehnt worden wäre (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931, unter II; Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581, unter II). Die Entschei- dung über diesen Antrag steht aber noch aus. Dem entsprechend stellt sich die Frage einer Fristversäumung und damit des Erfordernisses einer Wiedereinset- 9 - 7 - zung in den vorigen Stand erst, wenn die rechtzeitig beantragte Fristverlänge- rung abgelehnt werden sollte (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2001 und vom 3. Februar 1988, aaO). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 05.02.2008 - 8 C 297/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2008 - 48 S 33/08 -