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Entscheidung

4 StR 6/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 6/09 vom 19. März 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2009 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kai- serslautern vom 6. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu der vom Verteidiger des Beschuldigten in der Gegenerklärung vom 22. Januar 2009 (erneut) aufgeworfenen Frage, ob für die Gefährlich- keitsprognose vom behandelten oder unbehandelten Zustand des Be- schuldigten auszugehen ist, verweist der Senat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2008 (3 StR 469/08). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Franke Mutzbauer