Entscheidung
IX ZB 134/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 134/08 vom 19. März 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 19. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 914,04 € festgesetzt. Gründe: 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Rechtsbeschwerdevor- bringen der Gläubiger lässt (ebenso wie schon das Beschwerdevorbringen) nicht erkennen, welcher konkrete Versagungsgrund (§ 290 Abs. 1 InsO) der Ankündigung der Restschuldbefreiung entgegenstehen soll. Bei dieser Sachla- ge kann nicht festgestellt werden, ob die angefochtene Entscheidung auf den gerügten Grundrechtsverstößen beruht. 1 2. Davon abgesehen hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zu- treffend in Anwendung von § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO als unzulässig erachtet, weil die Gläubiger in dem Anhörungstermin keinen Versagungsantrag gestellt haben. 2 - 3 - a) Ein Restschuldbefreiungsverfahren kann gemäß § 289 Abs. 3 Satz 1 InsO auch durchgeführt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 InsO verteilt und anschließend das Insolvenz- verfahren wegen Masselosigkeit eingestellt wird. Die Einstellung des Verfahrens hat gemäß § 289 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 289 Abs. 2 InsO nach Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung zu erfolgen (FK- InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 289 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 289 Rn. 9). In dieser Konstellation wird das Restschuldbefreiungsverfahren mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens bereits in den zweiten Verfahrensabschnitt übergeleitet (FK-InsO/Ahrens, aaO). Da bei einer Einstellung wegen Masseun- zulänglichkeit kein Schlusstermin stattfindet, hat vor der Ankündigung der Rest- schuldbefreiung eine Anhörung der Insolvenzgläubiger sowie des Insolvenz- verwalters bzw. Treuhänders in einer Gläubigerversammlung zu erfolgen (MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 289 Rn. 25, 56; FK-InsO/Ahrens, aaO § 289 Rn. 5 m.w.N.). 3 b) Diesen Anforderungen ist genügt. Das Amtsgericht hat in dem den Gläubigern zugestellten Eröffnungsbeschluss anstelle eines Schlusstermins im Blick auf eine etwaige Einstellung des Verfahrens und den Restschuldbefrei- ungsantrag des Schuldners für den 25. Februar 2008 einen Anhörungstermin bestimmt. Die Gläubiger haben es versäumt, in diesem Anhörungstermin einen Versagungsantrag zu stellen. Dass der Treuhänder vor dem Anhörungstermin 4 - 4 - die Masseunzulänglichkeit noch nicht angezeigt hatte, ist unschädlich, weil das Amtsgericht die Beteiligten bei Bekanntmachung des Termins ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Offenburg, Entscheidung vom 25.02.2008 - 2 IK 88/07 - LG Offenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 4 T 65/08 -