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Entscheidung

IX ZB 57/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 57/08 vom 19. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 19. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Eine Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn schon die Erstbeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, WM 2007, 609, 610). Das ist hier nicht der Fall. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenz- gerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde anordnet. Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers ist in der Insol- venzordnung nicht vorgesehen. Darauf hat der Senat bereits in seinen Be- 1 - 3 - schlüssen vom 27. Juli 2006 und 20. Dezember 2007 hingewiesen. Dement- sprechend gibt es auch keine Bestimmung, nach welcher die Entscheidung des Insolvenzgerichts, nicht in dieser Weise tätig zu werden, mit der sofortigen Be- schwerde angegriffen werden kann. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist kein Raum für eine au- ßerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit". Ein derarti- ges Rechtsmittel kommt allenfalls in Betracht, wenn die angegriffene Maßnah- me von vornherein außerhalb der Befugnisse liegt, die das Gesetz dem Insol- venzgericht verliehen hat, und/oder in Grundrechte des Betroffenen eingegriffen worden ist (vgl. BGHZ 158, 212, 214 ff.; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 71a, b). Hier liegt weder das eine noch das andere vor. Ein Grundrechts- verstoß ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die vom Schuldner geltend ge- machten Gesichtspunkte im Rahmen einer Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 212, 214 f InsO Beachtung finden können. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 02.01.2008 - 46 IN 420/04 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 08.02.2008 - 3 T 7/08 -