Entscheidung
IX ZB 58/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 58/09 vom 19. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 19. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 2. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist überdies gemäß §§ 4, 7 InsO, § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; ständige Rechtsprechung). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 21. August 2008 erhobene sofortige Beschwerde ist bereits ihrerseits nicht statthaft gewesen. Gemäß § 6 InsO unterliegen nur diejenigen Entscheidungen des Insolvenzgerichts einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung 2 - 3 - selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Das Insolvenzgericht hat die von dem Antragsteller angeregte Entlassung des Treuhänders abgelehnt. Die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters kann gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ausschließlich von dem Verwalter selbst, dem Gläubiger- ausschuss oder, wenn die Gläubigerversammlung den Entlassungsantrag ge- stellt hatte, von einzelnen Insolvenzgläubigern mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, nicht aber von einem am Verfahren Unbeteiligten. Der An- tragsteller ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, insbesondere nicht als Gläubiger, weil er trotz Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung keine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 21.08.2008 - 15 IK 916/07 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 02.01.2009 - 5 T 362/08 -