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Entscheidung

IX ZR 96/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 96/08 vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 19. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Mai 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 103.522,79 € festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen greifen je- doch nicht durch. 1 1. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin einen aus einer verfahrensfeh- lerhaften Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beruhenden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 2 a) Das Oberlandesgericht war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gehalten, ihr zweitinstanzliches Vorbringen, durch das sie im Blick auf die Höhe der Verbindlichkeiten und deren ernsthafte Einforderung sowie einen 3 - 3 - durch einen Unternehmensplan ausgewiesenen positiven Cash-Flow eine Zah- lungsunfähigkeit der Schuldnerin bestritten hat, zu berücksichtigen. Für die An- wendung des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügt es nicht, dass das Gericht des ersten Rechtszuges in seinem Urteil zu erkennen gibt, es habe einen Gesichts- punkt für unerheblich gehalten. Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung des neuen Vorbringens nur dann geboten, wenn die Rechtsan- sicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien auch beein- flusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Beru- fungsverfahren verlagert hat (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 f; Urt. v. 23. September 2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167, 168). Im Streitfall ist das Vorbringen der Klägerin in allen Punkten nicht durch Hinweise des Erstgerichts beeinflusst worden. 2. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass die Verbindlichkei- ten der Schuldnerin bis zur Verfahrenseröffnung nicht zurückgeführt wurden, weil es insoweit an einem substantiierten Bestreiten der Klägerin fehlt. 4 3. Verfahrensfehlerfrei und ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte. 5 Die Klägerin hat nicht bestritten, dass einer ihrer Mitarbeiter regelmäßig im Betrieb der Schuldnerin deren Liquidität anhand der Geschäftsunterlagen einer Prüfung unterzogen hat. Bei dieser Sachlage muss sich die Klägerin des- sen Wissen zurechnen lassen (BGHZ 41, 17, 22). Das Berufungsgericht konnte deshalb davon ausgehen, dass die Beklagte denselben Kenntnisstand hatte wie die Schuldnerin. Wenn sie gleichwohl "bis zuletzt von der Sanierungsfähigkeit 6 - 4 - der Gemeinschuldnerin" ausging - hierauf bezieht sich der Beweisantritt, des- sen Nichtberücksichtigung die Beschwerde rügt -, berührt dies nicht die Kennt- nis von den Tatsachen, aus deren Vorliegen zwingend auf das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu schließen war (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, Rn. 14 z.V.b. in BGHZ). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 10.05.2007 - 4 O 517/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.05.2008 - 13 U 117/07 -