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Leitsatz

IX ZR 112/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 112/08 vom 24. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 166 Abs. 2 Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann durch Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - IX ZR 112/08 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. März 2009 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die im Urteil des 3. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Rostock vom 15. Mai 2008 zugelassene, von der Beklagten frist- und formgerecht eingelegte Revision aus nachste- henden Gründen durch einstimmigen Beschluss kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Revisionsklägerin wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, zu diesem Beschluss bis zum 16. April 2009 Stellung zu nehmen. Ausführungen zum Streitwert werden beiderseits anheimgegeben. Gründe: Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht nicht. 1 1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei dem Vortrag nicht nachgegangen, dass der Beklagten neben dem abgetretenem Kaufpreisrück- 2 - 3 - zahlungsanspruch ein originärer Anspruch auf diese Leistung aus einer Treu- handvereinbarung mit der Klägerin zugestanden habe, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Behauptung unter Nr. 5 seiner Entschei- dungsgründe befasst und einen entsprechenden Anspruchsgrund der Beklag- ten in rechtsfehlerfreier Auslegung verneint. 2. Das Berufungsgericht hat unter Nr. 3 Buchst. b) seiner Entschei- dungsgründe ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint, dass § 166 Abs. 2 InsO bei offener Sicherungsabtretung einer Vereinbarung zwischen Zessionar und Schuldner Raum lasse, nach welcher der Schuldner trotz Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten und beabsichtigter Verwertung der Forde- rung durch den Insolvenzverwalter befreiend nur an den Zessionar leisten kön- ne. Nach dem eindeutigen Inhalt von § 166 Abs. 2 InsO steht das Einziehungs- recht des Insolvenzverwalters nicht zur Disposition von Sicherungsgläubiger und Schuldner. Abweichende Rechtsprechung und Literaturstimmen vermag auch die Revision nicht zu nennen. Eine Grundsatzentscheidung des Revisi- onsgerichts zu dieser Rechtsfrage kommt folglich derzeit nicht in Betracht, ob- wohl das Berufungsgericht zu ihrer Klärung die Revision zugelassen hat. 3 3. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil auch insoweit zu Un- recht, als es unter Nr. 3 Buchst. c) seiner Entscheidungsgründe dem Aufhe- bungsvertrag zwischen Insolvenzverwalter und Klägerin mit dem darin verein- barten Abzug der Gegenansprüche der Klägerin von der rückzahlbaren Kauf- summe Wirkung zu Lasten der Beklagten beimisst. Selbst die Revision zieht nicht in Zweifel, dass ein ungünstiger Richterspruch im Einziehungsprozess des Insolvenzverwalters wegen etwaiger Prozessaufrechnungen des beklagten Drittschuldners zu Lasten des Sicherungsgläubigers Rechtskraft wirkt. Auf die Auseinandersetzung mit solchen Einwendungen erstreckt sich ebenso wie das 4 - 4 - Prozessführungsrecht des Insolvenzverwalters auch sein materielles Einzie- hungsrecht. Das wird in Rechtsprechung und Schrifttum gleichfalls nirgends in Frage gestellt (im Sinne des Berufungsurteils etwa Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 6.333 c; Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. § 42 Rn. 124) und ermangelt deshalb gegenwärtig grundsätzlicher Be- deutung. Im Streitfall konnte die Klägerin sowohl nach § 95 Abs. 1 InsO gegen den Insolvenzverwalter als auch infolge früherer Fälligkeit ihrer Forderungen nach § 406 BGB gegenüber der Beklagten aufrechnen, so dass sich Fragen zum richtigen Gegenseitigkeitsverhältnis in Fällen des § 166 Abs. 2 InsO von vorn- herein nicht stellten. 5 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 O 220/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 18/08 -