Entscheidung
3 ARs 6/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 6/09 vom 26. März 2009 in dem Verfahren der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsaus- schusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, bestehend aus den Abgeordneten Dr. Max Stadler, Prof. Dr. Norman Paech und Hans- Christian Ströbele, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - gegen 1. den 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bun- destages, ebenda, - Antragsgegner zu 1. und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: 2. den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, Siegfried Kauder, ebenda, - Antragsgegner zu 2. - hier: Beschwerde des Antragsgegners zu 1. gegen den Beschluss des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs gemäß § 17 Abs. 4 PUAG - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2009 abgeändert, soweit dieser entschieden hat, der Antragsgeg- ner zu 1. habe nochmals über den vom Abgeordneten Prof. Dr. Paech am 8. Oktober 2008 schriftlich gestellten Beweisantrag (A- Drs. 586) abzustimmen und ihm - sollte er weiterhin von mindes- tens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden - (zumindest) mehrheitlich zuzustimmen. Die Anträge der Antragstellerin werden insgesamt zurückgewie- sen. Gründe: I. Die Antragstellerin erstrebt die Umsetzung eines im 1. Untersuchungs- ausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gestellten An- trags, der auf die Beiziehung von dem Ausschuss bereits vorliegenden Schrift- stücken in lesbarer Fassung zielt. 1 Der genannte Untersuchungsausschuss hat u. a. den Auftrag zu klären, ob und inwieweit vor Beginn und während des Irak-Krieges vom Bundesnach- richtendienst (im Folgenden: BND) Informationen an US-Dienststellen gelang- ten, die für die US-Kriegsführung relevant waren. Aufgrund vom Untersu- 2 - 3 - chungsausschuss im Mai 2006 gefasster Beweisbeschlüsse übermittelte die Bundesregierung im Juni 2008 mehrere Stehordner mit Unterlagen und erklärte unter Zusicherung der Vollständigkeit, es handele sich dabei um das Schriftgut des BND zu den genannten Beweisbeschlüssen. Bei den übersandten Doku- menten befinden sich u. a. 33 Anfragen ("Requests for Information") von US- Dienststellen, die über einen Verbindungsoffizier des BND zwischen Februar und Ende April 2003 an dessen Zentrale übermittelt wurden. Der Inhalt dieser Anfragen war durch Weißungen weitestgehend unkenntlich gemacht worden. In der Ausschusssitzung am 8. Oktober 2008 beantragte der Abgeordne- te Prof. Dr. Paech zunächst mündlich und sodann schriftlich, der Ausschuss solle die Bundesregierung auffordern, die "Requests for Information" des Ver- bindungsoffiziers des BND bei US-Centcom/Forward dem Ausschuss in voll- ständiger Fassung vorzulegen. Nach der Erläuterung der Antragstellerin ist der Begriff "vollständig" so zu verstehen, dass eine Fassung der "Requests for In- formation" in ungeweißter und somit vollständig lesbarer Form vorgelegt werden sollte. Der anwesende Vertreter der Bundesregierung erklärte, das Unleser- lichmachen sei aus Gründen des Staatswohls erfolgt, da es sich um Informatio- nen von US-Nachrichtendiensten handele, über welche die Bundesregierung nicht disponieren könne. Prof. Dr. Paech bezeichnete seinen Antrag als "Be- weiskonkretisierungsantrag" und kündigte an, bei weiterer Weigerung der Bun- desregierung wegen der Eilbedürftigkeit den Antrag zu stellen, dass der Aus- schuss eine einstweilige Anordnung beantragt. Daraufhin verlas der Aus- schussvorsitzende den schriftlichen Antrag. Für diesen stimmten neben Prof. Dr. Paech die Abgeordneten Dr. Stadler und Ströbele und damit ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses; die übrigen Ausschussmitglieder votierten gegen ihn. Daraufhin stellte der Ausschussvorsitzende fest, der Antrag sei mit dem notwendigen Minderheitsquorum beschlossen worden. Dem widersprach ein Ausschussmitglied mit der Begründung, es handele sich entsprechend der ur- 3 - 4 - sprünglichen Bezeichnung durch Prof. Dr. Paech nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 17 PUAG. Dieser Meinung schloss sich der Ausschussvorsit- zende nach dem Ende der Sitzung an und vertrat in der Folgezeit die Auffas- sung, der Antrag sei durch die Ausschussmehrheit wirksam abgelehnt worden. Die Bundesregierung fragte mittlerweile mehrfach bei den US-amerikanischen Behörden an, ob der Inhalt der "Requests for Information" freigegeben werden könne. Die Anfragen wurden bisher nicht beantwortet. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, durch die Weißung der Un- terlagen sei es dem Ausschuss nicht möglich, seinem Auftrag nachzukommen. Der Ausschuss habe einen wirksamen Beweisbeschluss gefasst, der ausge- führt werden müsse. Ein nachträgliches Prüfungsrecht stehe dem Ausschuss- vorsitzenden nicht zu. 4 Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen,5 1. der Antrag zu A-Drs. 586 sei am 8.10.2008 in der 98. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam beschlossen worden; 2. der Vorsitzende des genannten Ausschusses sei verpflichtet, den Beweisbeschluss zu A-Drs. 586 der Bundesregierung un- verzüglich zuzuleiten; hilfsweise den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, den Beweisantrag auf A-Drs. 586 unverzüglich zu beschließen. Die Antragsgegner haben beantragt, - 5 - die Anträge als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, das Begehren der Antragstellerin sei Teil der vor dem Bundesverfassungsgericht auszutragenden Auseinanderset- zung über die Aktenfreigabe durch die Bundesregierung. Es habe sich inhaltlich nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 17 PUAG gehandelt. Der Ermitt- lungsrichter des Bundesgerichtshofs sei deshalb nicht zuständig; für die Anträ- ge bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Beweiserhebung sei jeden- falls unzulässig und das Beweismittel unerreichbar. 6 Mit Beschluss vom 20. Februar 2009 hat der Ermittlungsrichter des Bun- desgerichthofs entschieden, der Antragsgegner zu 1. habe nochmals über den vom Abgeordneten Prof. Dr. Paech am 8. Oktober 2008 schriftlich gestellten Beweisantrag (A-Drs. 586) abzustimmen und ihm - sollte er weiterhin von min- destens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden - (zu- mindest) mehrheitlich zuzustimmen. Die weiteren und weitergehenden Anträge der Antragstellerin hat er als unbegründet verworfen. 7 Zur Begründung hat der Ermittlungsrichter ausgeführt, die Anträge seien zulässig. Die Hauptanträge seien jedoch unbegründet, weil die Mehrheit der Ausschussmitglieder gegen den von Prof. Dr. Paech gestellten Antrag gestimmt und diesen somit abgelehnt habe (§ 9 Abs. 4 PUAG). Der entsprechend der Entscheidungsformel auszulegende Hilfsantrag habe indes in der Sache Erfolg. Bei dem in der Sitzung am 8. Oktober 2008 eingebrachten Antrag handele es sich um einen Beweisantrag im Sinne des § 17 Abs. 2, 4 PUAG. Dieser sei nicht auf die bloße Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme 8 - 6 - gerichtet, denn die Antragstellerin wolle die Übermittlung der ungeweißten Schriftstücke erreichen, nicht aber die erneute Übersendung der im selben Um- fang unleserlich gemachten Unterlagen. Auf die Frage, wie der Vorsitzende den Antrag qualifiziert habe, komme es nicht entscheidend an. Der Antrag habe von der Ausschussmehrheit nicht abgelehnt werden dürfen, da ein Ausschlussgrund nach § 17 Abs. 2 PUAG nicht vorgelegen habe; die Beweisaufnahme sei weder unzulässig noch sei das Beweismittel unerreichbar. Vorsorglich sei allerdings darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin erstrittene Entscheidung allein den Erlass eines Beweisbeschlusses durch den Untersuchungsausschuss zum Gegenstand habe, nicht aber dessen Vollzug. Keinesfalls sei die Bundes- regierung dazu verpflichtet, aufgrund des Beschlusses dem Ausschuss die Ak- ten in uneingeschränkt lesbarer Form zur Verfügung zu stellen. Wegen der wei- teren Einzelheiten wird auf die ausführlichen Darlegungen in dem angefochte- nen Beschluss Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner zu 1. Beschwerde eingelegt. Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere erneut geltend, bei dem in der Sitzung am 8. Oktober 2008 gestellten Antrag handele es sich nicht um einen Beweisantrag nach § 17 PUAG. Wolle man dies abweichend beurteilen, sei der Antrag jedenfalls unzu- lässig, weil die entsprechende Beweiserhebung bereits vorgenommen worden sei. Das Beweismittel sei daneben aus Rechtsgründen unerreichbar. Darüber hinaus sei der Anspruch der Antragsgegner auf rechtliches Gehör verletzt wor- den; schließlich begegne der Tenor des angefochtenen Beschlusses vor allem mit Blick auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG erheblichen verfassungsrechtlichen Be- denken, da er entgegen der Garantie des freien Mandats die Abgeordneten zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichte. 9 Der Antragsgegner zu 1. beantragt,10 - 7 - den Beschluss es Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2009 aufzuheben und die Anträge der qualifizierten Minder- heit im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Anträge als unbegründet zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt,11 die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2009 zu- rückzuweisen; hilfsweise festzustellen, dass der Beweisantrag auf A-Drs. 586 zulässig ist und der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bun- destages verpflichtet ist, unverzüglich erneut über ihn zu beschließen. Sie hält ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und führt ergänzend aus, das anhängige Verfahren ziele weder formal noch in der Sache auf eine Vorweg- nahme der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort bereits anhängigen Organstreitverfahren. Zu dem auf A-Drs. 586 beantragten Beweis- mittel sei noch keine Beweisaufnahme durchgeführt worden; die Bundesregie- rung habe mit der bisherigen Aktenherausgabe das beantragte Beweismittel, die "Requests for Information" in lesbarer Fassung, nicht geliefert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Mitglieder der Regierungsfraktionen sich weiger- ten, einen Antrag zu beschließen, der darauf ziele, den ausdrücklichen Unter- suchungsauftrag des Ausschusses umzusetzen. In Bezug auf das benannte 12 - 8 - Beweismittel könne es keine wirksame Sperrerklärung wegen fehlender Dispo- sitionsbefugnis geben. Die Garantie des freien Mandats stehe jedenfalls dem hilfsweise gestellten Antrag nicht entgegen. Den an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gerichteten An- trag des Antragsgegners zu 1. festzustellen, dass die Beschwerde gegen des- sen Beschluss vom 20. Februar 2009 aufschiebende Wirkung habe, hilfsweise, die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anzuordnen, hat der Ermittlungsrichter mit Beschluss vom 4. März 2009 zurückgewiesen. Auch gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner zu 1. mit Schriftsatz vom 5. März 2009 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. März 2009 begründet. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbe- teiligten wird ergänzend auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, insbeson- dere die Beschwerdebegründung vom 11. März 2009 und die Erwiderung vom 25. März 2009, verwiesen. 14 II. 1. Die gemäß § 36 Abs. 3 PUAG statthafte und auch im Übrigen zulässi- ge Beschwerde des Antragsgegners zu 1. hat in der Sache Erfolg; denn die dem erstinstanzlich geltend gemachten Hilfsantrag stattgebende Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs steht mit den maßgeblichen Regelungen des PUAG über das Beweisverfahren eines Untersuchungsaus- schusses nicht im Einklang. 15 Das von der Antragstellerin verfolgte Begehren nach § 17 Abs. 4 PUAG dringt - auch in der in der Beschwerdeerwiderung hilfsweise ausgeführten 16 - 9 - Form - in der Sache nicht durch. Bei dem in der Sitzung des Untersuchungs- ausschusses vom 8. Oktober 2008 gestellten Antrag handelt es sich nicht um einen in den Regelungsbereich des § 17 PUAG fallenden Beweisantrag. Die Antragstellerin hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner zu 1. einen ihrem Begehren entsprechenden Beschluss nach § 17 Abs. 1 PUAG fasst. Auf die weiteren Einwendungen gegen die Entscheidung des Ermittlungs- richters kommt es deshalb nicht an. Im Einzelnen: Die Beweiserhebung in dem Verfahren vor einem parlamentarischen Un- tersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ist in § 17 PUAG geregelt. Nach § 17 Abs. 1 PUAG erhebt der Ausschuss die gebotenen Beweise - aus- schließlich - aufgrund von Beweisbeschlüssen. Deshalb statuiert § 17 Abs. 2 PUAG besondere Rechte der qualifizierten Ausschussminderheit, wenn diese die Erhebung eines Beweises beantragt (vgl. zum Mitbestimmungsrecht der Minderheit über die Beweiserhebung BVerfGE 105, 197; Klein in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 44 Rdn. 197 ff.). In einem solchen Fall muss die Mehrheit des Untersuchungsausschusses dem Beweisantrag grundsätzlich zustimmen und ihn somit beschließen, es sei denn, das Beweismittel ist unerreichbar oder die Beweiserhebung ist unzulässig (vgl. BTDrucks. 14/5790 S. 17). § 17 Abs. 4 PUAG regelt ergänzend das Recht der Ausschussminderheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder, im Falle der Ablehnung eines Beweisantrags oder der Ablehnung eines bestimmten Zwangsmittels durch den Untersuchungsaus- schuss den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ausschussbeschlusses anzurufen (vgl. hierzu Risch DVBl 2003, 2004 f.; Schneider NJW 2001, 2604, 2606; Wiefelspütz ZParl 2005, 551, 565 ff.). 17 Die Regelungen über die Vorlage von Beweismitteln sind demgegenüber nicht in § 17 PUAG, sondern in § 18 PUAG enthalten (zur Aktenvorlagepflicht 18 - 10 - vgl. grundlegend BVerfGE 67, 100, 127 ff.; s. auch Klein aaO Rdn. 216; Achter- berg/Schulte in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG II, Art. 44 Rdn. 148 ff.). § 18 Abs. 1 PUAG bestimmt, dass die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli- chen Rechts vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen ver- pflichtet sind, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbeson- dere die Akten, vorzulegen, die den Untersuchungsgegenstand betreffen. § 18 Abs. 2 PUAG trifft Bestimmungen zur Zuständigkeit für die Entscheidung über ein entsprechendes Ersuchen und regelt eine Pflicht zur Unterrichtung des Ausschusses für den Fall, dass das Ersuchen abgelehnt wird oder die Beweis- mittel als Verschlusssache eingestuft werden. Die Ablehnung des Ersuchens bedarf danach einer schriftlichen Begründung; sie kann nach § 18 Abs. 3 PUAG auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglie- der vom Bundesverfassungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (vgl. Schneider aaO; Gärditz ZParl 2005, 854, 858 f.). Aus dem Inhalt sowie dem systematischen Zusammenhang dieser Rege- lungen ergibt sich, dass der von dem Abgeordneten Prof. Dr. Paech in der Aus- schusssitzung am 8. Oktober 2008 gestellte Antrag, dem sich die Abgeordneten Dr. Stadler und Ströbele angeschlossen haben, nicht in den Regelungsbereich des § 17 PUAG fällt; vielmehr handelt es sich um einen sonstigen Antrag, der insbesondere nicht den Schutz der Minderheitenrechte nach § 17 Abs. 2 PUAG genießt. Denn es ging der Antragstellerin nicht darum, einen Beschluss dahin herbeizuführen, dass die entsprechenden Dokumente, insbesondere die 33 "Requests for Information", dem Untersuchungsausschuss überhaupt zur Ver- fügung gestellt werden sollten. Die Beweismittel lagen dem Ausschuss aufgrund zuvor gefasster Beweisbeschlüsse - wenn auch in einer weitgehend unleserli- chen Fassung - bereits vor. Der Untersuchungsausschuss hatte somit die Be- weiserhebung als solche nicht abgelehnt; vielmehr hatte die Bundesregierung 19 - 11 - der Sache nach die zuvor an sie gestellten Beweisersuchen des Untersu- chungsausschusses - teilweise - gemäß § 18 Abs. 2 PUAG zurückgewiesen. Das Begehren der Antragstellerin war in dieser Verfahrenssituation nach ihrem eigenen ausdrücklichen Bekunden darauf gerichtet, die Bundesregierung zu veranlassen, die betreffenden Aktenteile "vollständig", d. h. in lesbarer Form herauszugeben. Damit wandte sie sich in der Sache nicht gegen die Ablehnung eines Beweisbegehrens auf Beiziehung bestimmter Dokumente durch den Un- tersuchungsausschuss, sondern gegen die teilweise Verweigerung der Akten- vorlage durch die Bundesregierung. Ihre diesbezüglichen Rechte kann die An- tragstellerin jedoch nicht gemäß § 17 Abs. 1, 2 und 4 PUAG in der Weise ver- folgen, dass sie gegen den Willen der Ausschussmehrheit einen ihrer Rechtsauffassung entsprechenden Beschluss des gesamten Untersuchungs- ausschusses herbeiführt, mit dem dieser die Bundesregierung auffordert, die Aktenteile in vollständig lesbarer Form herauszugeben. Der Antragstellerin steht als qualifizierter Minderheit zur Verfolgung ihres Begehrens vielmehr die Anru- fung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 18 Abs. 3 PUAG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG offen, dem nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Ent- scheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines auf die Vorlage sächli- cher Beweismittel gerichteten Ersuchens vorbehalten ist. Diesen Rechtsweg kann sie gegebenenfalls auch gegen den Willen der Ausschussmehrheit be- schreiten. Damit sind ihre Minderheitenrechte (vgl. Klein aaO Rdn. 197 ff.) in ausreichendem Maße gewahrt; einer entsprechenden - notfalls im Verfahren vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nach § 17 Abs. 4 PUAG herbeizuführenden - Beschlussfassung gemäß § 17 Abs. 1 PUAG bedarf es nach der Konzeption des gesetzlichen Regelungsgefüges (vgl. Achter- berg/Schulte aaO Rdn. 167 ff.) gerade nicht. - 12 - Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass dem eigentlichen Begehren der Antragstellerin durch die im vorliegenden Verfahren erstrittene erstinstanzli- che Entscheidung nach § 17 Abs. 4 PUAG nicht Genüge getan ist; denn durch diese kann, wie der Ermittlungsrichter zutreffend dargelegt hat, lediglich der Erlass eines Beweisbeschlusses durch den Untersuchungsausschuss herbeige- führt, nicht aber die Bundesregierung dazu verpflicht werden, dem Ausschuss die Akten in uneingeschränkt lesbarer Form zur Verfügung zu stellen. 20 Hieran ändert es nichts, dass der Vorsitzende des Ausschusses den ge- stellten Antrag in der Ausschusssitzung als Beweisbegehren behandelt und den darauf ergangenen Beschluss zunächst als Beweisbeschluss nach § 17 Abs. 1 PUAG qualifiziert hat. Der Senat stimmt auch insoweit den Ausführungen des Ermittlungsrichters in der angefochtenen Entscheidung zu; für die rechtliche Einordnung des Antrags ist dessen gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermittelnder Inhalt, nicht aber die - nach dem Vorbringen der Antragsgegner "beschleunigte bis übereilte" - Verfahrensweise des Vorsitzenden in der Sitzung des Untersuchungsausschusses maßgeblich. 21 Der Senat weist in diesem Zusammenhang im Übrigen abschließend darauf hin, dass die durch das Protokoll nebst Anlagen belegten und zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitigen näheren Umständen des Geschehens in der Ausschusssitzung vom 8. Oktober 2008 zumindest nahe legen, dass die Antragstellerin - jedenfalls zunächst vor der irrtümlichen Qualifizierung des An- trags und des darauf ergangenen Beschlusses durch den Ausschussvorsitzen- den - selbst nicht davon ausgegangen ist, dass es sich bei ihrem Begehren um einen Beweisantrag im Sinne des § 17 PUAG handelte. Dafür spricht auch, dass der Abgeordnete Ströbele in der Sitzung desselben Untersuchungsaus- schusses vom 25. September 2008 u. a. beantragte, die Bundesregierung auf- zufordern, unleserlich gemachte Stellen in dem Ausschuss übermittelten Akten 22 - 13 - offen zu legen; dieser Antrag wurde nicht als Beweis-, sondern als Sachantrag behandelt und von der Ausschussmehrheit abgelehnt, ohne dass diese Verfah- rensweise im Streit war. 2. Mit dieser Entscheidung in der Hauptsache ist auch das Verfahren ü- ber die Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters vom 4. März 2009 erledigt. Der Senat ist deshalb nicht gehalten, sich mit den insoweit stel- lenden komplexen, indessen nicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen nä- her zu befassen. Ein im Sinne eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinte- resses ausreichender Anlass, die Rechtslage in abstrakter Form festzustellen (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08), besteht auch mit Blick auf die von dem Antragsgegner zu 1. vorgebrachte Wiederholungsge- fahr und das geltend gemachte "Rehabilitationsinteresse" nicht; diesen Ge- sichtspunkten kommt hier allenfalls ein geringes Gewicht zu. Den berechtigten Interessen der Antragsgegner ist vielmehr durch die Entscheidung in der Hauptsache Genüge getan. 23 3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist aus den vom Ermittlungs- richter in seinem Beschluss zutreffend ausgeführten Gründen auch im Be- schwerdeverfahren nicht veranlasst. Einer entsprechenden Anwendung der VwGO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 18. Juli 2006 - 3 ARs 27/06 und Beschl. vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08) steht im vorliegenden Fall entgegen, 24 - 14 - dass sich der Untersuchungsausschuss und eine Minderheit seiner Mitglieder als Beteiligte gegenüberstehen. Die Übertragung der Regelungen der §§ 154 ff. VwGO erscheint in dieser einem Organstreit ähnlichen Konstellation grundsätz- lich nicht sach- und interessengerecht (vgl. auch § 34 a Abs. 3 BVerfGG). Becker von Lienen Schäfer