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Entscheidung

VIII ZR 240/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 240/08 vom 31. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Se- nats, der das Berufungsgericht folgt, fehlt es für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststel- lungsinteresse, wenn der Geschädigte im Wege einer Stufenklage sogleich auf Leistung klagen kann (Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097). Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage (Stufenklage) vor der Feststellungsklage und die Senatsrecht- sprechung hierzu nicht in Frage stellt, sondern - als ausdrücklich auf das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts beschränkte Aus- nahme - eine Feststellungsklage im gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- recht auch bei möglicher Leistungsklage im Wege der Stufenklage für zulässig hält (Urteile vom 17. Mai 2001 - I ZR 189/99, NJW-RR 2002, 834, und vom 1 - 3 - 15. Mai 2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900). Klärungsbedarf besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Verjährung der Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis von vier Jahren (§ 88 HGB aF) auf drei Jahre (§ 195 BGB) herabgesetzt worden ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hin- gewiesen, dass weder dem Verjährungsrecht noch dem Prozessrecht entnom- men werden kann, dass die Neufassung des Verjährungsrechts nach dem Wil- len des Gesetzgebers eine Abkehr von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung über den Vorrang der Leistungs- und Stufenklage vor der Feststellungsklage hätte darstellen sollen. II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage unter Berufung auf das Senatsurteil vom 3. April 1996 (aaO) mit Recht für unzulässig gehalten. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt - wie ausgeführt - keine andere Beurteilung. Insbesondere hat das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin hierzu übergangen. 2 - 4 - Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 3 Ball Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wolst Dr. Frellesen ist mit Ablauf des 31. März 2009 in den Ruhestand getreten. Karlsruhe, 1. April 2009 Ball Dr. Milger Dr. Hessel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.07.2007 - 32 O 23/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 7 U 175/07 -