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Entscheidung

IX ZB 250/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 250/07 vom 2. April 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. April 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be- schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. No- vember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.025,03 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte, der zuvor als Sachverständiger ein Gutachten zum Vorliegen eines Eröffnungsgrundes erstattet hatte, wurde am 18. Oktober 2001 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tag wegen Zahlungsunfähig- keit eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) bestellt, die in B. zwei Hotels betrieb (L. 1 - 3 - Straße … und M. …). Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde der Eröffnungsbeschluss am 26. November 2001 aufgehoben, nachdem die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung von einem Dritten begli- chen worden war. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung des weiteren Betei- ligten auf 34.999,80 € festgesetzt, das Landgericht hat sie auf die sofortige Be- schwerde der Schuldnerin auf 23.147,61 € ermäßigt. Dabei hat es den Wert beider Hotelgrundstücke unter Abzug der grundpfandrechtlichen Belastungen in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einbezogen. Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts auf die Rechtsbe- schwerde der Schuldnerin aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei- dung zurückverwiesen (Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 153/06, ZIP 2007, 1070). Zur Begründung hat er ausgeführt: Werde das Insolvenzverfahren vor- zeitig beendet, müssten im Rahmen der Vergütungsbemessung auch die noch nicht verwerteten Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. Es müsse insoweit das Verwertungsergebnis berücksichtigt werden, das ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens erzielt worden wäre. Wären dann Mas- segegenstände nicht verwertet worden, weil eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ohnedies zu erreichen gewesen wäre, sei der Wert jener Gegen- stände vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Insofern sei die Sache noch nicht entscheidungsreif, weil nicht festgestellt sei, dass bereits die Verwer- tung eines der beiden Grundstücke ausgereicht hätte, sämtliche Gläubiger der Schuldnerin zu befriedigen. 2 Das Landgericht hat die Vergütung des weiteren Beteiligten nunmehr auf 13.241,98 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des wei- teren Beteiligten, der eine Erhöhung der Vergütung auf den Betrag der ersten Entscheidung des Landgerichts erstrebt. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 InsO, § 567 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt erneut zur Aufhebung und Zurückverweisung. 4 Das Landgericht hat ausgeführt, die Verwertung der Betriebsliegenschaft L. Straße … hätte bei einem Verkehrswert von 1.936.000 DM nach Abzug der grundpfandrechtlichen Belastungen zu einem Überschuss von 261.638,10 DM geführt. Dieser Betrag hätte in Ansehung des dann noch verbleibenden Anspruchs des Finanzamts, der sich auf 97.502,90 DM belief, ausgereicht, um eine vollständige Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin herbeizuführen. Der Verwertung weiterer Massegegenstände hätte es hiernach nicht bedurft. 5 Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Nach der rechtli- chen Beurteilung des Senats, die der Aufhebung der ersten Beschwerdeent- scheidung zugrunde lag und an die das Beschwerdegericht deshalb gemäß § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO gebunden war, können weitere Massegegenstände, insbesondere das zweite Grundstück der Schuldnerin, vergütungsrechtlich nur dann außer Betracht bleiben, wenn bereits durch die Verwertung des Grund- stücks L. Straße … die Forderungen sämtlicher Gläubiger hätten befriedigt werden können. Das Beschwerdegericht hat nur festgestellt, dass der Verwer- tungserlös ausgereicht hätte, um die Forderung des Finanzamts, welche dem Insolvenzantrag zugrunde lag, zu befriedigen. Zu weiteren Forderungen von Insolvenzgläubigern hat es verfahrensfehlerhaft keine Feststellungen getroffen. Der weitere Beteiligte hat nach der Zurückverweisung vorgetragen, der freie Erlös aus einer Verwertung des Grundstücks L. Straße … reiche nicht, die 6 - 5 - übrigen Verbindlichkeiten von 410.638,10 DM zu begleichen. Bereits in seinem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstatteten Gutachten hatte er ein Gläu- bigerverzeichnis erstellt, welches neben den Forderungen des Finanzamts und der grundpfandrechtlich gesicherten Bank eine private Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 323.000 DM ausweist. Damit war der weitere Beteiligte seiner Pflicht, dem Insolvenzgericht eine Grundlage für die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV vorzunehmende Schätzung zur Verfügung zu stellen, nachgekommen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - IX ZB 284/03, ZIP 2005, 1281, 1282; Haar- meyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 48). Das Beschwerdegericht hätte deshalb hierzu Feststellungen treffen müssen. Die erneute Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 16.09.2005 - 96 IN 63/01 - LG Bonn, Entscheidung vom 22.11.2007 - 6 T 87/06 -