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V ZR 121/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 121/08 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 22. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt eines unterlassenen rechtlichen Hinweises. Darin, dass der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2009 als unzulässig verworfen habe, ohne ihm, dem Beschwerdeführer, zuvor durch ei- nen Hinweis eine Möglichkeit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zu ergän- zenden Ausführungen zum Wert der Beschwer zu eröffnen, liege eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat. 1 - 3 - II. 2 Das trifft nicht zu. 3 1. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wegen eines unter- lassenen Hinweises nur dann verletzt ist, wenn ein Gesichtspunkt Bedeutung erlangt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BVerfG NJW 2004, 1371, 1373 m.w.N.). Daran fehlt es. Dass sich die Beschwer eines Klägers, dessen Klage auf Löschung einer Dienstbarkeit abgewiesen worden ist, ausgehend von seinem Interesse an ei- ner Abänderung der Entscheidung nach der Differenz des Wertes des dienen- den Grundstücks in belastetem Zustand zu dem Wert ohne die Belastung be- misst, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 23, 205, 207; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134; Beschl. v. 29. No- vember 2007, V ZR 69/07, juris; vgl. auch Beschl. v. 6. November 2008, V ZR 48/08, juris). Es kann davon ausgegangen werden, dass ein bei dem Bundes- gerichtshof zugelassener Rechtsanwalt, der mit der speziellen Materie des Be- schwerdeverfahrens nach § 544 ZPO vertraut ist (Senat, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436; Beschl. v. 14. Februar 2008, V ZB 140/07, juris), diese ständige Rechtsprechung kennt. Sie ist im Übrigen auch in den Kommentaren dokumentiert (s. nur MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 7 Rdn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 7 Rdn. 4; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 7 Rdn. 6; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 22. Aufl., § 7 Rdn. 10). Eines Hinweises, dass der Senat diese Rechtsprechung ungeachtet der in den 4 - 4 - Vorinstanzen zugrunde gelegten Wertvorstellungen auch im vorliegenden Fall anwenden würde, bedurfte es angesichts dessen nicht. 5 2. Selbst wenn man aber von einer Hinweispflicht ausginge, würde das dem Beschwerdeführer nicht helfen, da es an der Entscheidungserheblichkeit des Vortrags, den er aufgrund des Hinweises vorgebracht hätte, fehlt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). a) Soweit der Beschwerdeführer sich auf "ergänzende“ Angaben zum Grundstückswert bezieht, hätten diese für die Frage der Zulässigkeit der Nicht- zulassungsbeschwerde schon deswegen keine Berücksichtigung finden kön- nen, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen muss, dass die mit der Revision geltend zu machende Be- schwer den Betrag von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) übersteigt. Ein "Nachbes- sern“ nach Ablauf der Begründungsfrist scheidet aus (BGH, Beschl. v. 16. De- zember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8, Wertgrenze 4; Münch- Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 544 Rdn. 4). Da die Begründung der Beschwer- de am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist erfolgt ist, konnte ein Hinweis auf die Irrtümlichkeit der Ausführungen des Klägers zur Höhe seiner Beschwer nicht mehr bewirken, dass weiterer Sachvortrag innerhalb der Begründungsfrist erfolgte. 6 b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rechtsprechung des Senats berücksichtige nicht eine im Jahre 1976 eingetretene Gesetzesände- rung, ist ihm aus Rechtsgründen nicht zu folgen. 7 Allerdings ist § 2 ZPO durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I, 1421) geändert worden. Das hat 8 - 5 - aber keine Auswirkungen auf die Auslegung von § 7 ZPO, soweit es um die Bestimmung der Beschwer im Rechtsmittelverfahren geht. Zweck der Änderung war es, den Anwaltszwang für solche Streitigkeiten unter Eheleuten aufrecht zu erhalten, die bis zum 30. Juni 1977 von den Landgerichten zu entscheiden wa- ren (BT-Drucks. 7/650, S. 191). Ein Eingriff in den letztlich selbstverständlichen (s. schon RGZ 16, 342, 343 f.; 45, 402, 403 f.), von § 7 ZPO nicht berührten Grundsatz, dass die Beschwer von dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Änderung der angegriffenen Entscheidung bestimmt wird (Senat, BGHZ 124, 313, 317), ist weder erfolgt, noch war ein solcher Eingriff beabsichtigt oder geboten, um das mit dem Gesetz vom 14. Juni 1976 erstrebte Ziel zu erreichen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von dem Beschwerdeführer zitierten Kommentarstellen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 7 Rdn. 1; Wieczo- rek/Gamp, ZPO, 3. Aufl., § 7 Rdn. 12), wie die jeweiligen Verweise auf die Se- natsrechtsprechung deutlich machen. III. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Widerklageantrag zu 2 über die schriftsätzlich bezifferten Kosten hinaus auch die im einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 23. Januar 2007 gegen die Beklagten festgesetzten Kosten in Höhe von 997,37 € nebst Vollstreckungskosten von 31,70 € erfasse, führt dies zur Erhöhung des Streitwerts des Beschwerdever- fahrens auf 13.000 €. Insoweit steht der Ablauf der Beschwerdebegründungs- frist einer Berücksichtigung nicht entgegen, § 63 Abs. 3 GKG. 9 Für eine weitere Erhöhung ist kein Raum. Auch wenn der Wert des Grundstücks 180 €/qm beträgt, folgt hieraus nichts anderes. Nach den weiteren Ausführungen des Klägers handelt es sich bei der von den Beklagten in An- spruch genommenen Fläche des Grundstücks um einen gepflasterten, durch 10 - 6 - ein Tor abgeschlossenen Weg. Dass das Grundstück dadurch um mehr als 9.000 € entwertet wird, dass der Weg aufgrund der eingetragenen Dienstbar- keit nicht nur von dem Kläger sondern auch von den Beklagten genutzt werden kann, ist nicht zu erkennen. Dem mit der Errichtung der Toranlage und der Ver- legung des Pflasters verbundenen Aufwand kommt keine Bedeutung zu. Krüger Klein Stresemann RiBGH Dr. Czub ist Roth wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Krüger Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.03.2007 - 8 O 440/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.06.2008 - 12 U 115/07 -