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Entscheidung

III ZR 110/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 110/08 vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Er wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Senats, was unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG nicht erheblich ist (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags sind nicht überspannt. Wie konkret die jeweiligen unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 243/92 - NJW-RR 1994, 377, 378). Hier reichte an- gesichts der Gesamtumstände der Sachvortrag des Klägers nicht aus, so dass die angetretenen Beweise nicht zu erheben waren. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: - 3 - LG München I, Entscheidung vom 02.08.2007 - 22 O 22788/06 - OLG München, Entscheidung vom 11.02.2008 - 21 U 4446/07 -