Entscheidung
AnwZ (B) 47/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 47/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 20. April 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra- gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. August 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfah- rens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 27. Februar 2009 zurückgenommen, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hatte, dass er seit dem 15. Januar 2009 wieder über Berufshaftpflichtversiche- 1 - 3 - rungsschutz verfügt. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache überein- stimmend für erledigt erklärt. II. 2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außer- gerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Vorausset- zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05). Ganter Frellesen Roggenbuck Lohmann Stüer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 13.02.2008 - AGH 3/07 -