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Entscheidung

IX ZB 246/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 246/08 vom 23. April 2009 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2008 wird als unzu- lässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe: I. Der Kläger begehrt wegen einer Verschlimmerung seines anerkannten Verfolgungsleidens die erstmalige Zuerkennung einer Entschädigungsrente, die das beklagte Land mit Bescheid vom 16. Januar 2007 ablehnte. Die hiergegen fristgerecht eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewie- sen. Die zulässige Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch ein- stimmigen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt der Kläger Beschwer- de, mit welcher er die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt. 1 - 3 - II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Berufung im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu bean- standen. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädi- gungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f). 2 Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 10 O 25/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.2008 - 2 U 3/08 (E) -