Entscheidung
IX ZR 112/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 112/08 vom 28. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Vill und Dr. Pape am 28. April 2009 beschlossen: Nach Rücknahme ihrer Revision wird die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Sie hat die durch die zurückge- nommene Revision entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 826.292,24 € festgesetzt. Gründe: Der Ausspruch der Rücknahmewirkungen beruht auf den §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. 1 Klage und Widerklage betreffen in der Revisionsinstanz nur noch dassel- be Interesse. Könnte die Beklagte den widerklagend geltend gemachten Zah- lungsanspruch durchsetzen, würde ihr behauptetes Zurückbehaltungsrecht un- tergehen. Einen Abweisungsantrag gegen den klageweise erhobenen Zustim- mungsanspruch gemäß § 888 Abs. 1 BGB hat die Beklagte in der Revisionsin- stanz nicht angekündigt. 2 Ganter Raebel Kayser Vill Pape Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 O 220/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 18/08 -