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Entscheidung

IX ZB 18/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 18/08 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Der Beklagte beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete Vor- bringen übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser Sachlage ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die Rügen des Beklagten unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens in einer rein rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33). 1 - 3 - Auch der erneute Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO war zurückzuweisen, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, sich an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ge- wandt zu haben. Der Beklagte legt nicht einmal dar, an welche Rechtsanwälte er sich gewandt hat; die Erstellung von "Belegen" ist nicht Aufgabe der Rechts- anwälte, sondern die Bemühungen sind vom Beklagten selbst substantiiert dar- zulegen. 2 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Freising, Entscheidung vom 06.09.2007 - 22 C 1071/06 - LG Landshut, Entscheidung vom 18.12.2007 - 13 S 2617/07 -