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Entscheidung

IX ZR 31/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 31/06 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham- burg vom 6. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückge- wiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.800,03 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Wegen der zur Verlet- zung des rechtlichen Gehörs erhobenen Zulassungsrügen wird auf den in der Parallelsache IX ZR 32/06 am 13. Dezember 2007 ergangenen Beschluss ver- wiesen, welcher den Parteien bekannt ist. Die Rechtsfragen zur Deckungsan- 1 - 3 - fechtung, deren Grundsätzlichkeit die Beschwerde annimmt, sind für die Rechtssache nicht entscheidungserheblich. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2004 - 329 O 152/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.01.2006 - 11 U 201/04 -