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Entscheidung

II ZR 105/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 105/08 vom 11. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Der Rechtsstreit ist infolge der Klagerücknahme als nicht anhängig geworden anzusehen. Die Urteile der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 2007 und des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2008 sind wir- kungslos. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Gründe: Nachdem die Klage zurückgenommen worden ist, sind die Rechtsfolgen des § 269 Abs. 3 ZPO auf Antrag der Beklagten durch Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 ZPO festzustellen. 1 Die Klagerücknahme ist wirksam.2 Dass der Streithelfer des Klägers der Klagerücknahme nicht zugestimmt hat, ist unschädlich. Dabei kann offen bleiben, ob der Streithelfer gemäß § 69 ZPO als streitgenössischer Nebenintervenient anzusehen ist. Denn auch in die- sem Fall kann er die Klagerücknahme des Klägers nicht verhindern (BGH, Beschl. v. 22. Dezember 1964 - I a ZR 237/63, NJW 1965, 760; OLG Köln NZG 2004, 46, 47; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 69 Rdn. 6; Musielak/ 3 - 3 - Weth, ZPO 6. Aufl. § 69 Rdn. 7; Dörr in Spindler/Stilz, AktG § 246 Rdn. 38). Der streitgenössische Nebenintervenient hat zwar mehr Rechte als ein gewöhnli- cher Streithelfer, führt aber dennoch keinen eigenen Prozess, sondern unter- stützt die Hauptpartei lediglich in der Führung ihres Prozesses. Deshalb ist die Hauptpartei nicht daran gehindert, ohne Zustimmung des Nebenintervenienten die Klage zurückzunehmen und dadurch den Zustand herzustellen, der beste- hen würde, wenn sie die Klage nicht erhoben hätte. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.09.2007 - 1 HKO 8274/06 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.03.2008 - 12 U 2034/07 -