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Entscheidung

1 StR 704/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 704/08 vom 13. Mai 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 30. Mai 2008 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat sieht davon ab (vgl. Senat NStZ-RR 99, 24), beim An- geklagten H. J. den Schuldspruch zu ändern. Die Unterlassungstaten waren vollendet, da die Veranlagungsar- beiten bereits im Allgemeinen abgeschlossen waren. Auf den Be- arbeitungsstand im Besteuerungsverfahren gegen die Angeklagte K. S. kommt es nicht an. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander