Entscheidung
AnwZ (B) 18/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 18/07 vom 13. Mai 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 13. Mai 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be- schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan- waltschaft mit Bescheid vom 29. Juni 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wider- rufen, weil er am 28. Juli 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat- te. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Mit Bescheid vom 31. März 2009 hat die Antragsgegnerin ihren Be- scheid vom 29. Juni 2006 widerrufen, weil sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers inzwischen konsolidiert haben. Die Beteiligten haben die Haupt- sache übereinstimmend für erledigt erklärt. 1 - 3 - II. Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13a FGG und § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihm die Erstattung der notwendi- gen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das Ver- fahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Wider- rufsbescheid aufgehoben hat. Damit hat sie aber unverzüglich (zu diesem Er- fordernis: Senat, Beschl v. 24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794) auf den Umstand reagiert, dass der Vermögensverfall, auf den der Wider- ruf gestützt war, nachträglich - durch die günstige Wendung der Vermögens- verhältnisse des Antragstellers - entfallen ist. Bis dahin war das Rechtsmittel unbegründet. Das geht zu Lasten des Antragstellers. 2 Ganter Schmidt-Räntsch Roggenbuck Lohmann Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 23.01.2007 - BayAGH I - 24/06 -