Entscheidung
XI ZR 118/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 118/09 vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind. Die Verjährung ist jedenfalls gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gehemmt, dessen Voraussetzungen nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien zu bejahen sind. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Grüneberg Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 13.06.2008 - 3 O 42/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2009 - 17 U 453/08 -