Entscheidung
1 StR 479/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 479/08 vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 17. März 2009 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Ab- schnitt II.7. Randnummer 30 Zeile 3 der Gründe nach "Steuerhin- terziehung durch Unterlassen" statt "(§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO)" hei- ßen muss "(§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)". Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander