Entscheidung
III ZB 15/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
11mal zitiert
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 15/09 vom 27. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zu- rückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig aber un- begründet. 1 1. Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde im Pro- zesskostenhilfeprüfungsverfahren beantragt wird, weil in diesen Fällen der Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann, nicht gilt (Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438 und vom 19. Dezember 2002 - III ZB 32/02 - NJW 2002, 1192). 2 2. Der Antrag ist unbegründet, da die vom Beschwerdeführer eingelegte und vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde keine hinreichen- de Aussicht auf Erfolg hat. 3 - 3 - a) Eine hinreichende Erfolgsaussicht, die bereits dann anzunehmen ist, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfra- gen abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - NJW 2003, 2917), besteht nicht. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbe- schwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen bezüglich der Frage, ob allein die Gläubigerstruktur die Unzumutbarkeit einer Vorschuss- zahlung auf die Prozesskosten für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirt- schaftlich Beteiligten zu begründen vermöge. Eine Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe kommt jedoch gleichwohl nur dann in Betracht, wenn der Zulassungs- grund - hier der grundsätzlichen Bedeutung - auch gegeben ist (BGH, Be- schluss vom 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03 - FamRZ 2003, 1552). Daran mangelt es im vorliegenden Fall. 4 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird (vgl. BGHZ 159, 135, 137 m.w.N.). Hieran fehlt es, da die hier maßgebli- chen Rechtsfragen durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs hinreichend geklärt sind. Danach ist für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteilig- ten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insol- venzverwalters aufzubringen, eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08 - juris Rn 3; Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05 - NJW-RR 2006, 1064, 1065; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06 - WM 2007, 2201, 2202 Rn. 9). Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere im Fall 5 - 4 - des Obsiegens eine zu erwartende Quotenverbesserung, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Be- schlüsse vom 27. September 2007 aaO und vom 6. März 2006 aaO). b) Auch in der Sache hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. 6 Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine wertende Gesamtbetrachtung aller Einzelumstände maßgeblich ist für die Beur- teilung, ob den Insolvenzgläubigern zuzumuten ist, die Kosten des beabsichtig- ten Amtshaftungsprozesses aufzubringen. Zutreffend ist es auch davon ausge- gangen, dass es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der he- ranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubiger- struktur bedingten Koordinierungsaufwands von vornherein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe. 7 Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die Gläubi- gerstruktur hier keinen Koordinierungsaufwand erfordert, der die Zumutbarkeit ausschließt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen Denk- oder Erfahrungssätze noch beruht sie auf einer unvollständigen Berücksichti- gung tatsächlicher Umstände. 8 - 5 - Von einer weitergehenden Begründung wird entsprechend § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 9 Schlick Wöstmann Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 10.01.2008 - 6 O 415/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.02.2009 - 2 W 5/08 -