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Entscheidung

4 StR 51/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 51/09 vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 2008, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellun- gen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fäl- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge zu § 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 StPO Erfolg. 1 2. Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten vor Ver- kündung des Urteils am 8. Oktober 2008 nicht nochmals das letzte Wort erteilt worden ist. 2 - 3 - a) Nach den Schlussvorträgen in der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2008, in welchem die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer (Gesamt-) Frei- heitsstrafe von acht Jahren und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls bean- tragt hatte, wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Er schloss sich den Ausführungen seiner Verteidiger an, die in ihren Schlussvorträgen die Verhängung einer Bewährungsstrafe beantragt hatten. Im Anschluss beantragte die Verteidigung, den Haftbefehl gegen geeignete Aufla- gen außer Vollzug zu setzen. Daraufhin verkündete die Strafkammer nach Be- ratung einen Beschluss, mit dem die Fortdauer der Untersuchungshaft „aus den Gründen des Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.01.2008 und der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18.08.2008“ angeordnet wurde. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Am nächsten Verhandlungstag, dem 8. Oktober 2008, verkündete das Landgericht das Urteil. 3 b) Diese Verfahrensweise verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 StPO. Das Gericht hatte mit seiner Haftentscheidung vom 1. Oktober 2008 zu erkennen gegeben, dass es sich der Bewertung des Beweisergebnisses durch die Staatsanwaltschaft anschloss. Damit war es wieder in die Beweisaufnahme eingetreten. Das nahm der vorausgegangenen Schlusserklärung des Angeklag- ten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewäh- rung erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 376; NStZ-RR 1997, 107 m.w.N.). 4 c) Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, so- weit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH aaO). Dies kann hier nicht ausge- schlossen werden. Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe 5 - 4 - bestritten und lediglich den Erwerb geringer Mengen Cannabis zum Eigen- verbrauch eingeräumt. Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungs- haft im Termin vom 1. Oktober 2008 war für ihn eine neue Verfahrenssituation eingetreten. Der in der Haftentscheidung des Landgerichts in Bezug genomme- ne Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2008 gründet sich ausschließlich auf die Angaben des Hauptbelastungszeugen S. , auf dessen Glaubwürdigkeit es in diesem Verfahren entscheidend ankommt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, der nunmehr davon ausgehen musste, dass das Landgericht den Angaben dieses Zeugen folgt, zu den Schuldvorwürfen erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgetragen hätte. Tepperwien Athing Ernemann Franke Mutzbauer