Entscheidung
VI ZA 12/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 12/08 vom 15. Juni 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2009 durch den Richter Wellner, die Richterin von Pentz sowie die Richter Hucke, Seiters und Schilling beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers betreffend die Vizepräsidentin des Bundesgerichtshofs Dr. Müller, die Richterin am Bundesgerichtshof Diederichsen, sowie die Richter am Bundesgerichtshof Pauge, Stöhr und Zoll wird für unbegründet erklärt. Gründe: 1 Der Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch damit begründet, dass die abgelehnten Richter in einem Parallelverfahren VI ZA 22/08 den dort gestell- ten Antrag des Beklagten und Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe lediglich mit der formelhaften Begründung, die beabsichtigte Rechts- verfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, abgelehnt haben. Dass die abgelehnten Richter den Beschluss nicht näher begründet hätten, rechtfertige bei dem Beklagten die Besorgnis der Befangenheit. Die abgelehnten Richter haben in dienstlichen Äußerungen, die dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden sind, jeweils erklärt, sie fühlten sich nicht befangen. 2 Das zulässige Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, da Ablehnungs- gründe, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, nicht er- sichtlich sind. 3 - 3 - Der Beschluss, mit dem der Senat im Parallelverfahren Prozesskosten- hilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05 - FamRZ 2006, 1029). Eine rechtmäßige Verfahrensweise vermag keine Besorgnis einer Befangenheit zu begründen. 4 Wellner von Pentz Hucke Seiters Schilling Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 08.09.2006 - 2 O 126/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.01.2008 - 5 U 223/06 -