Entscheidung
XI ZB 31/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 31/08 vom 16. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 16. Juni 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Be- schlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 2008 und des Landgerichts München I vom 19. August 2008 aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah- rens beträgt 28.750 €. Gründe: I. Die Klägerin macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Be- klagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend. 1 - 3 - 2 Sie hat behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, dass die Be- klagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erfüllt habe. So sei ihr von dem für die Beklagte täti- gen Anlageberater wahrheitswidrig zugesichert worden, dass eine Bank- garantie die volle Rückzahlung ihres Anlagebetrages absichere und da- her die Beteiligung an dem Fonds für sie risikolos sei. Auf die steuer- rechtlichen Risiken sei sie ebenso wenig hingewiesen worden wie auf negative Pressestimmen. Auch die vereinnahmten Provisionen habe die Beklagte ihr nicht offen gelegt. Außerdem habe sich die Beklagte die un- richtigen Aussagen im Prospekt zu Eigen gemacht. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, sie sei nicht als Anlageberaterin, sondern als Anlagevermittlerin tätig geworden, habe die ihr obliegende Plausibilitätsprüfung mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt und kei- ne über die im Prospekt enthaltenen Angaben hinausgehenden Erklärun- gen abgegeben. Von einer prospektwidrigen Mittelverwendung habe sie keine Kenntnis gehabt. Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens- gesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Die Beklagte ist als Anlageberaterin nicht Beteiligte an diesem Musterverfahren, weil insofern gegen sie keine Ansprüche auf- grund einer fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformation geltend gemacht werden. Die Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klage- register erfolgte am 27. Juni 2008. Das Landgericht München I hat daraufhin mit Beschluss vom 19. August 2008 das Verfahren hinsichtlich 3 - 4 - des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausge- setzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes für das Streitverhältnis der Klägerin gegen die Beklagte vorgreiflich sei. 4 Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei zu respektieren und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beschwerde sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vor- liegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Mus- terverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapital- marktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwer- de begehrt die Klägerin die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. 5 - 5 - II. 6 1. a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. 7 b) Die Zulassung ist nicht deswegen wirkungslos, weil das Gesetz die Anfechtung der zugrunde liegenden Entscheidung nicht vorsieht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 9 m.w.N.). aa) Allerdings ist der in einem Kapitalanleger-Musterverfahren er- gangene Aussetzungsbeschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG unan- fechtbar. Ob dieser generelle Ausschluss einer Rechtsschutzmöglichkeit vor dem Hintergrund, dass die rechtsfehlerhafte Beteiligung am Muster- verfahren für einen Beteiligten erhebliche, später nicht mehr kompen- sierbare Rechtsnachteile nach sich ziehen kann, verfassungsrechtlich bedenklich ist (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 45), bedarf keiner nähe- ren Erörterung, weil § 7 KapMuG auf das Streitverhältnis der Parteien keine Anwendung findet. 8 bb) Der Rechtsstreit der Parteien kann - was das Beschwerdege- richt richtig gesehen hat - nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Ein Antrag nach § 1 KapMuG müsste zurückgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstrei- tigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche gegen einen Anlagebera- ter oder Anlagevermittler auf die Schlechterfüllung eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages oder auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. die Grundsätze der so genannten Prospekthaftung im weiteren Sinne ge- stützt werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens 9 - 6 - sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung ei- nes fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. Senat BGHZ 177, 88, Tz. 15; BGH, Be- schlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, WM 2009, 110, Tz. 12, 15 und vom 4. Dezember 2008 - III ZB 97/07, juris, Tz. 15 ff.). cc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts werden Rechts- streitigkeiten, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht er- fasst. 10 (1) Der vom Beschwerdegericht vertretene "weite Beteiligten- begriff" widerspricht bereits der Systematik des Gesetzes. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KapMuG hat eine Aussetzung unabhängig davon zu erfolgen, ob in dem Verfahren ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde. Daraus folgt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur Verfahren erfasst, in denen ein Musterstellungsantrag zulässigerweise gestellt werden kann. Ein solcher kann jedoch nur in Rechtsstreitigkeiten gestellt werden, in denen es um Schadensersatzansprüche aus öffentlichen Kapitalmarktin- formationen und Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) geht. Hätte der Gesetzgeber auch nicht vor- lagefähige Verfahren erfassen wollen, hätte er das ausdrücklich regeln müssen (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 11; Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 173). 11 (2) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch die Gesetzesbegründung nicht für, sondern gegen die Aussetzung nicht vor- lagefähiger Verfahren nach § 7 Abs. 1 KapMuG. Nach der Begründung 12 - 7 - des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) sind Rechts- streitigkeiten, die entscheidungsreif sind, vom Prozessgericht nicht aus- zusetzen. Die Begründung verweist insofern ausdrücklich auf § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG. Nach dieser Vorschrift ist bei Entscheidungsreife ein Musterfeststellungsantrag unzulässig. Auch der Gesetzgeber ist da- nach davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit eines Musterfeststel- lungsantrages Voraussetzung einer Aussetzung nach § 7 Abs. 1 KapMuG ist. Gleiches ergibt sich aus der Begründung des Rechtsaus- schusses zur Einfügung des ursprünglich nicht vorgesehenen § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG, nach der es zu vermeiden sei, dass Teile der im Mus- terverfahren zu klärenden Fragen bereits im Rahmen der Anfechtung des Aussetzungsbeschlusses behandelt würden (BT-Drucksache 15/5695, S. 24). Diese Gefahr besteht in Rechtsstreitigkeiten, in denen keine An- sprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG geltend gemacht werden oder in denen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KapMuG kein Musterantrag zulässig ist, nicht. Bei diesen Rechtsstreitigkeiten werden im Beschwerdeverfahren - wie hier - lediglich Vorfragen zur Zulässigkeit des Musterfeststellungs- antrages behandelt, nicht jedoch Fragen im Zusammenhang mit zulässi- gen Feststellungszielen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regie- rungsbegründung (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) für das Berufungs- verfahren von einer "Sogwirkung" auch in Bezug auf entscheidungsreife Rechtsstreitigkeiten spricht. Zum einen ist diese Aussage im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechts- schutzes, nach dem der Zugang zu der nächsthöheren Instanz nicht will- kürlich beschnitten werden darf (BVerfG, NJW 2009, 572, Tz. 16 f. m.w.N.), bedenklich. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum 13 - 8 - bei Entscheidungsreife - etwa im Falle einer erstmalig in der Berufungs- instanz auf unstreitiger Tatsachengrundlage erhobenen Verjährungsein- rede (vgl. BGHZ 177, 212 ff.) - der Rechtsstreit vom Berufungsgericht nicht zu entscheiden, sondern auszusetzen sein soll, obwohl das Mus- terverfahren keinen Einfluss auf das Berufungsurteil hat. Eine Ausset- zung des Rechtsstreits ist in diesem Fall wie auch in den sonstigen Fäl- len, in denen ein Musterfeststellungsantrag unzulässig ist, für die Partei- en mit Verfahrensverzögerungen und zusätzlichen Kosten verbunden, ohne dass sie Vorteile aus dem Musterverfahren haben (vgl. auch KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 43). Das spricht dagegen, dass Rechtsstrei- tigkeiten, die nach § 1 KapMuG nicht vorlagefähig sind, nach § 7 Abs. 1 KapMuG in der Berufungsinstanz ausgesetzt werden können (a.A. OLG München, WM 2009, 113). Allerdings bedarf die Frage vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, weil die von der Rechtsbeschwerde an- gegriffene Aussetzung nicht im Berufungsrechtszug, sondern bereits durch das Landgericht erfolgt ist. Zum anderen ist der Regierungsent- wurfsbegründung zu entnehmen, dass die von ihr postulierte „Sogwir- kung“ nur den Fall der Entscheidungsreife erfasst. Der Sache nach will sie die Zwangsaussetzung auf ein nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht vorlagefähiges Verfahren erstrecken. Dass die Gesetzesbegrün- dung eine solche "Sogwirkung" in Bezug auf andere nach § 1 KapMuG nicht vorlagefähige Verfahren nicht postuliert, spricht dagegen, dass der Gesetzgeber auch solche Verfahren über § 7 Abs. 1 KapMuG erfassen wollte (vgl. Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 173 f.). (3) Die Auslegung durch das Beschwerdegericht ist auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Das Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz soll die Interessen verschiedener Kläger mit 14 - 9 - gleichgerichteten Interessen bündeln, um den Rechtsschutz der Parteien zu verbessern (BT-Drucksache 15/5091 S. 16). Die Gleichrichtung des Feststellungsziels ist anhand der Anspruchsnorm und des jeweiligen Le- benssachverhaltes zu ermitteln. Liegt lediglich die Identität der zu klä- renden Rechtsfrage oder der zu treffenden Feststellung über das Vorlie- gen einer Anspruchsvoraussetzung vor, aber nicht derselbe Lebens- sachverhalt, so fehlt es an der Gleichrichtung der Interessen (vgl. Vor- werk/Wolf/Fullenkamp, KapMuG, § 7 Rn. 7). Um solche gleichgerichteten Interessen geht es nach der Gesetzesbegründung (aaO) beispielsweise in den Verfahren, in denen mehrere Anleger Börsenprospekthaftungsan- sprüche aus §§ 44 ff. BörsG wegen eines unrichtigen Börsenprospektes geltend machen. Macht daneben ein Anleger Ansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung geltend, so liegt dem ein anderer Lebenssachver- halt zugrunde. Ein bei der Beratung verwendeter fehlerhafter Prospekt führt nicht notwendig zur Haftung des Anlageberaters, ein fehlerfreier Prospekt schließt seine Haftung nicht notwendig aus. Es fehlt daher an den gleichgerichteten Interessen von Anlegern, die Prospekthaftungsan- sprüche gegen Prospektverantwortliche geltend machen, und Anlegern, die Ansprüche gegen ihren Anlageberater aus einer fehlerhaften Anlage- beratung verfolgen (vgl. Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 174). Auch das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes steht einer erweiterten Auslegung des § 7 Abs. 1 KapMuG entgegen. Es ist einem Kläger nicht zuzumuten, dass sein wegen fehlerhafter Anlage- beratung geführter Prozess ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des Musterverfahrens warten muss, wenn nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tat- sächlich ankommt. Hinzu kommt, dass der Anleger durch die Aussetzung 15 - 10 - gegebenenfalls erhebliche Rechtsnachteile erleiden kann. Vergehen bis zum Abschluss des Musterverfahrens mehrere Jahre, kann der Kläger in seinem Prozess erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Pflichtverletzung der Bank bei der Anlageberatung beweisen zu können, so wenn Zeugen verstorben sind oder sich wegen Zeitablaufs nicht mehr genau an den Inhalt des Beratungsgesprächs erinnern können. Ferner ist kein sachli- cher Grund dafür ersichtlich, dass sich ein Kläger an den Kosten eines Musterverfahrens zu beteiligen hat, das für seinen Rechtsstreit nicht ent- scheidungserheblich ist. c) Die Entscheidung des Landgerichts ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 252 ZPO findet gegen eine Entschei- dung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die so- fortige Beschwerde statt. Das gilt grundsätzlich für alle Arten der Ausset- zung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 252 Rn. 1). Von diesem Grundsatz wird in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG eine Ausnahme für die Aussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG angeordnet. Diese Aus- nahmevorschrift findet aber wie oben dargelegt auf das Streitverhältnis der Parteien keine Anwendung. Das Landgericht hätte die Aussetzung allenfalls auf § 148 ZPO stützen können, nicht aber auf § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, so dass es bei dem Grundsatz der Anfechtbarkeit des Ausset- zungsbeschlusses bleibt (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 50; Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 174 f.). 16 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landge- richt die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Ausset- zung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Ge- 17 - 11 - genstand eines Musterverfahrens sein kann (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 50). 18 Auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO liegen nicht vor. Die Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospektes ist für eine Haftung der Beklagten nicht vorgreiflich, sondern allenfalls geeig- net, Einfluss auf die Entscheidung auszuüben. Das genügt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die nach § 148 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit im Sinne einer (zumindest teilweise) präju- diziellen Bedeutung (BGHZ 162, 373, 375 m.w.N.). - 12 - 19 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290). Joeres Müller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.08.2008 - 27 O 10105/07 - OLG München, Entscheidung vom 30.10.2008 - 5 W 2460/08 -