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2 StR 105/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 105/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Angeklagten am 17. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers Y. S. wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Gründe: Die Revision des Nebenklägers ist, wie der Generalbundesanwalt zutref- fend dargelegt hat, unzulässig, weil die Revision zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift rechtzeitig 1 - 3 - begründet worden ist; dies ist entsprechend § 390 Abs. 2 StPO Voraussetzung der Zulässigkeit (BGH NJW 1992, 1398; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 401 Rdn. 2). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt