Entscheidung
IV ZR 59/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 59/06 vom 17. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 17. Juni 2009 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kam- mergerichts in Berlin vom 31. Januar 2006 wird zu- rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99 - VersR 2001, 53 unter 2 a m.w.N.) zutreffend angenommen, dass im maßgebli- chen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - IV ZR 143/95 - VersR 1997, 570 unter 2 b) nach vertragsge- mäßer Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto und Gefahrübergang (§§ 2, 3 des Kaufvertrages) ein versichertes Sacherhaltungsinteresse der Verkäuferin - 3 - nicht bestand und sie demgemäß keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung hatte. Zur Frage des Eigenbesitzes hat das Berufungsgericht zwar nicht hinreichend beachtet, dass der Käufer eines Grundstücks trotz fortbestehenden Eigentums des Ver- käufers Eigenbesitzer sein kann (vgl. BGHZ 96, 61, 65; 87, 296, 299). Das ändert am Ergebnis jedoch nichts, weil das Berufungsgericht mit dem Landgericht zu Recht Vortrag der - Eigenbesitz sogar bestreitenden - Klägerin (und der übrigen Prozessbeteiligten) dazu vermisst hat, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Besitzerwerbs der Käufer nach § 854 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erfüllt waren. Darauf brauchte es schon deshalb nicht hinzuweisen, weil die Frage des Eigen- besitzes Gegenstand des Tatbestandsberichtigungs- verfahrens beim Landgericht und der Schriftsätze im Berufungsverfahren war. Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis auch deshalb richtig, weil die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung durch die Klägerin gegen § 242 BGB verstößt. Sie ist von der zwischen ihr und den Kaufvertragsparteien abgesprochenen, im Treuhand- auftrag an den Notar geregelten Pfandfreigabe gegen Zahlung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto er- klärtermaßen nur deshalb abgerückt, weil sie durch den Zugriff auf die Brandentschädigung die Verluste durch ihre Kreditgewährung an die (insolvente) Verkäuferin - 4 - vermindern wollte, die vertragswidrig ihrer Verpflich- tung zur Lastenfreistellung nicht nachgekommen ist. Ein solches Verhalten verstößt gegen Treu und Glau- ben. Die Gehörsrügen greifen nicht durch. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung Bezug ge- nommen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens einschließlich der den Streithelfern der Beklagten entstandenen Kosten. Die Streithelferin der Klägerin trägt ihre Kosten selbst. - 5 - 3. Streitwert: 454.113,24 € Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2004 - 7 O 105/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 U 265/04 -