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Leitsatz

XII ZB 160/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 160/07 vom 24. Juni 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, 1587 g Abs. 2 Satz 2 a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen An- rechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht. b) Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein aus- zugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zurückwir- ken und eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Wertänderung des Ehezeitanteils zur Folge haben (im Anschluss an den Se- natsbeschluss vom 14. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung be- stimmt). c) Beruht die Wertänderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nicht auf einer allgemeinen Anpassung bzw. auf einer überindividuellen, auf das Ehezeitende rückwirkenden Änderung der Versorgungsregelung, son- dern auf einer besseren Einstufung des Versorgungsberechtigten im beste- henden Gehaltsgefüge, bleibt wegen des Grundsatzes des ehezeitbezoge- nen Erwerbs die bei Ehezeitende erreichte Gehaltsstufe maßgeblich. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - OLG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 € Gründe: I. Die Parteien streiten noch um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.1 Der Ehemann (Antragsteller, geboren am 27. Januar 1940) und die Ehe- frau (Antragsgegnerin, geboren am 17. Juli 1940) haben am 19. September 1960 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 16. März 1982 zugestellten Antrag wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des Amtsgerichts - Familienge- richt - (rechtskräftig) geschieden und nachfolgend der abgetrennte Versor- gungsausgleich geregelt, indem durch Rentensplitting vom Versicherungskonto 2 - 3 - des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund gesetzliche Rentenan- wartschaften in Höhe von monatlich 301,68 DM (154,25 €) übertragen wurden (bezogen auf den 28. Februar 1982). Bei der Saldierung der beiderseitigen Ver- sorgungsanrechte hatte das Amtsgericht - Familiengericht - neben den gesetzli- chen Rentenanwartschaften der Parteien auch das in der Ehezeit (1. Septem- ber 1960 bis 28. Februar 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbene betriebliche An- recht der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) berücksichtigt. Der Ehemann war vom 1. Oktober 1969 bis 31. Juli 1985 und vom 1. September 1986 bis 31. März 2003 bei der VW-AG in Wolfsburg angestellt, seit dem 1. April 1973 auf außertariflicher Basis als sog. "AT-Beschäftigter". Im Zeitraum 1. August 1985 bis 31. August 1986 war er für "Shanghai Volkswa- gen" in China tätig. Obwohl diese Tätigkeit drei Jahre dauern sollte, kehrte der Ehemann am 1. September 1986 vorzeitig in das Stammwerk der VW-AG nach Wolfsburg zu den vor seinem Auslandseinsatz bestehenden Bedingungen (Ge- haltsgruppe AT 14) zurück. Im Jahr 1990 wurde der Ehemann in die Gehalts- gruppe AT 15 hochgestuft. Zum 1. Januar 1991 stimmte er einer verbesserten Versorgungsregelung der VW-AG für AT-Beschäftigte zu, die einen Versor- gungshöchstsatz von 25 % des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts vor- sah. Im Gegenzug musste der Ehemann allerdings u.a. auf die gesonderte Ab- rechnung von Überstunden verzichten. Seit dem 1. April 2003 bezieht der Ehe- mann gesetzliche Rentenleistungen und eine Betriebsrente der VW-AG. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. April 2004 eine Betriebsrente der VBL. 3 Mit am 13. Januar 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegan- genem Schriftsatz hat der Ehemann die Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beantragt. Die Ehefrau hat 4 - 4 - darauf am 2. Oktober 2003 den schuldrechtlichen Ausgleich der Betriebsrente des Ehemanns beantragt . Im Termin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - haben die Parteien vereinbart, das VBL-Anrecht der Ehefrau nicht im öffentlich- rechtlichen Versorgungsausgleich mit den gesetzlichen Rentenanwartschafen des Ehemanns zu verrechnen, sondern erst im schuldrechtlichen Wertausgleich zu berücksichtigen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Entscheidung über den öf- fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG dahin abgeän- dert, dass das Rentensplitting zugunsten der Ehefrau in Höhe von 102,88 € (statt 154,25 €) durchzuführen ist. Zudem hat es den schuldrechtlichen Versor- gungsausgleich geregelt und den Ehemann verpflichtet, zum Ausgleich seiner Betriebsrente bei der VW-AG ab April 2004 eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 270,28 € an die Ehefrau zu zahlen. Dabei hat es den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente des Ehemanns zeitratierlich mit (1.561,04 € x 37,0647 %=) 578,59 € bewertet. Den Ehezeitanteil der laufenden VBL-Rente der Ehefrau hat es - ausgehend von der zum 1. Januar 2002 infolge des Sys- temwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gutgebrachten Startgutschrift - ebenfalls zeitratierlich in Höhe von (272,81 € x 13,80 % = 37,65 € zzgl. 1 % Wertanpassung seit 1. Juli 2004 =) 38,03 € ermittelt. 5 Die nur gegen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhobene Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf den Antrag der Ehefrau hat es den Ehemann verpflichtet, für die Zeit ab 1. Ok- tober 2007 seinen Rentenanspruch gegen die VW-AG in Höhe der geschulde- ten Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten. 6 Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Ehemann vor al- lem erreichen, dass bei der Bewertung der VW-Betriebsrente die zum 1. Januar 7 - 5 - 1991 erfolgte Änderung der Versorgungsordnung für AT-Beschäftigte und seine Höherstufung in die Gehaltsgruppe AT 15 unberücksichtigt bleiben sowie der Ausgleichsanspruch nach § 1587 h Nr. 1 BGB herabgesetzt wird. II. 8 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die betrieblichen Anrechte der Parteien seien auf Antrag der Ehefrau schuldrechtlich auszugleichen. Dabei errechne sich der Ehezeitanteil des VBL-Anrechts nicht rein zeitratierlich nach der Betriebszugehörigkeit der Ehefrau. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ehefrau während der Ehezeit nur in Teilzeit gearbeitet habe, danach aber fast ausschließlich in Vollzeit. Die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung wirkten sich aber dämpfend auf die Höhe der Versorgung aus. Deshalb seien sie entsprechend den für die Beamtenversor- gung geltenden Grundsätzen nur anteilig zu berücksichtigen. Die Ehefrau habe dabei bis zum 31. Dezember 2001 eine Beschäftigungszeit von insgesamt 311 Monaten zurückgelegt. Davon entfielen 73 Monate auf eine Halbtagstätig- keit während der Ehe, 20 Monate auf eine Halbtagstätigkeit nach der Ehe und 218 Monate auf eine Vollzeittätigkeit nach der Ehe. Umgerechnet entfielen auf Ehezeit (73 Monate x 0,5 =) 36,5 Monate und auf die Zeit nach Ehezeitende (218 + [20 x 0,5] =) 228 Monate mit Vollzeittätigkeit. Deshalb entsprächen die 36,50 Monate während der Ehezeit einem Anteil von 13,8 % (sog. Beschäfti- gungsquotient) an der Gesamtarbeitszeit von 264,5 Monaten, die der Berech- nung der Startgutschrift zugrunde lägen. Die VBL habe wegen der zum 1. Ja- 9 - 6 - nuar 2002 wirksam gewordenen Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Startgutschrift der Ehefrau zum 31. Dezember 2001 mit 272,81 € monatlich errechnet und daraus unter Berücksichtigung des Beschäftigungs- quotienten einen Ehezeitanteil von (13,8 % x 272,81 € =) 37,65 € ermittelt. We- gen der am 1. Juli 2004 erfolgten Anpassung der VBL-Rente um 1 % habe sich der Ehezeitanteil jedoch auf im Wertausgleich zu berücksichtigende 38,03 € erhöht. Auf Seiten des Ehemanns sei die tatsächlich ausbezahlte VW-Betriebs- rente mit einem Ehezeitanteil von 578,59 € zu berücksichtigen. Dabei sei nach Ehezeitende kein Karriereknick oder -sprung eingetreten, der es rechtfertige, im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Betriebsrente auf der Basis der zum Ehezeitende noch geltenden Versorgungsordnung zu berechnen. Insbe- sondere hätten sich in der Berufslaufbahn des Ehemanns auch nach der vorzei- tigen Beendigung des China-Aufenthalts keine Besonderheiten ergeben. Seine Karriere bei der VW-AG sei vielmehr so verlaufen, wie sie auch verlaufen wäre, wenn er den Auslandseinsatz nicht vorzeitig abgebrochen hätte. Eine besonde- re Entwicklung hätte man nur annehmen können, wenn der Ehemann nach der Rückkehr aus China in seiner Position längerfristig zurückgestuft worden wäre. Er sei aber bei seiner Wiedereinstellung in die gleiche Gehaltsstufe wie vor sei- nem Auslandseinsatz eingestuft worden. Dass der Ehemann hierfür unter Zuhil- fenahme des Betriebsrats habe kämpfen müssen, ändere nichts daran, dass sich seine Karriere letztlich relativ geradlinig bis zur Gehaltsgruppe 15 entwi- ckelt habe. Es sei nicht gerechtfertigt, das Überwinden von Schwierigkeiten und Widerständen in einer beruflichen Laufbahn als Karrieresprung zu werten. Ein Karrieresprung liege auch nicht in der späteren Hochstufung des Ehemanns in die Gehaltsgruppe AT 15. Diese entspreche nach mehr als 15-jähriger Tätigkeit im AT-Bereich und der Bewährung in Projektarbeiten einer normalen Karriere- entwicklung, zumal der Sprung in die Abteilungsleiterebene dadurch nicht ge- 10 - 7 - lungen sei. Eine Besonderheit in der Karriere des Ehemanns ergebe sich auch nicht daraus, dass er nach schwerer Erkrankung weiter gearbeitet, sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung erfolgreich gewehrt und das Angebot auf vor- zeitigen Ruhestand abgelehnt habe. Dies alles habe letztlich nur dazu geführt, dass die Karriere des Ehemanns im Großen und Ganzen so verlaufen sei, wie es bei Ehezeitende zu erwarten gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der zum 1. Januar 1991 mit der VW- AG vereinbarte höhere Rentenquotient von 25 % die Folge eines Karriere- sprungs gewesen sei. Auch diese Entwicklung sei im Rahmen des Üblichen geblieben und habe dem entsprochen, was nahezu allen vergleichbaren Mitar- beitern der VW-AG mit den sich daraus ergebenden Vor- und Nachteilen wider- fahren sei. 11 Unter Berücksichtigung der Ehezeitanteile der beiden betrieblichen An- rechte ergebe sich für die Zeit ab April 2004 ein schuldrechtlicher Ausgleichs- anspruch der Ehefrau von 270,28 € (578,59 € VW-Rente - 38,08 € VBL-Rente : 2). Dabei sei vom jeweiligen Bruttobetrag der Betriebsrenten auszugehen. Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB komme im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ausgleichspflichtigen nicht in Betracht, wenn dessen angemessener Unterhalt bei Zahlung der ungekürz- ten Ausgleichsrente nicht gefährdet sei und auf Seiten des Ausgleichsberechtig- ten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen. Diese Umstände seien auch hier nicht gegeben. Auf den Ausgleichsanspruch entfie- len Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 43,24 €. In dieser Höhe komme eine Kürzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente nicht in Frage, da es sich unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien um keinen nicht mehr hinnehmbaren Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz handle. Der Ehemann könne auch 12 - 8 - bei ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemessenen Unterhalt aus den ihm verbleibenden Alterseinkünften bestreiten. Von seiner Betriebsrente in Höhe von netto 1.371,86 € verblieben ihm nach Abzug der Ausgleichsrente noch rund 1.101,50 €. Zusammen mit der gesetzlichen Rente von rund 1.314 € verfüge er dann über rund 2.415 € monat- lich. Daneben habe der Ehemann als ehemaliger Mitarbeiter der VW-AG einen geldwerten Vorteil aus der Teilnahme am sog. Lease-Car-Verfahren. Dieses ermögliche ihm, gegen ein relativ geringes Entgelt (im Mai 2006 monatlich 152 € zzgl. hierauf entfallender Steuern) ein Konzernfahrzeug zu fahren. Soweit der Ehemann eingewandt habe, er müsse in den nächsten Jahren noch für den Unterhalt seiner Kinder aufkommen, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Kin- der seien nach seinen Angaben im Dezember 2004 15 bzw. 17 Jahre alt gewe- sen; zumindest der ältere Sohn sei inzwischen längst volljährig. Welches eigene Einkommen die Kinder hätten, sei aber nicht vorgetragen worden. Verglichen mit dem Ehemann lebe die ausgleichsberechtigte Ehefrau in deutlich ungünsti- geren wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie verfüge neben der gesetzlichen Rente von brutto 1.076 € über eine VBL-Rente von rund 253 €. Zusammen mit der Ausgleichsrente des Ehemanns von rund 270 € hätte sie Alterseinkünfte in Hö- he von rund 1.600 €. Schließlich habe der Ehemann nach § 1587 i BGB seinen Rentenanspruch gegen die VW-AG antragsgemäß ab Oktober 2007 in Höhe der laufenden Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk- ten stand. 13 2. Die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Bestimmung des Ehezeitanteils der VBL-Rente ist nicht frei von Rechtsfehlern. 14 - 9 - a) Allerdings bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung des VBL-Anrechts der Ehefrau in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist das betriebliche Anrecht bei der Bestimmung des vom Ehemann durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) auszugleichenden Betrages nicht berücksichtigt worden. 15 16 Die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung über den Antrag nach § 10 a VAHRG vor dem Familiengericht getroffene Vereinbarung, das grundsätzlich nach §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB mit den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemanns zu saldierende betriebliche VBL-Anrecht der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu lassen, ist jedoch unwirksam. Denn nach § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB dürfen zum Schutz der Versorgungsträger vor Manipulationen der Ehegatten durch eine Vereinbarung weder unmittelbar noch mittelbar Anwartschaften in der ge- setzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet werden. Das bedeu- tet u.a., dass trotz einer anders lautenden Vereinbarung gerichtlich keine höhe- re Quote als 50 % des Wertunterschieds nach Gegenüberstellung der in § 1587 a Abs. 2 BGB sowie § 1587 a Abs. 5 BGB aufgeführten Versorgungen übertragen oder begründet werden darf (Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 780). Im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist es demnach unzulässig, mittels Vereinbarung betriebliche Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der Saldierung nach § 1587 a Abs. 1 BGB unberücksichtigt zu lassen, um - wie hier - mittelbar den durch Renten- splitting auszugleichenden Betrag zu Lasten des gesetzlichen Rentenversiche- rungsträgers über den gesetzlichen Rahmen hinaus zu erhöhen (Senatsbe- schlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 o BGB Rdn. 16). - 10 - Das Amtsgericht - Familiengericht - hat jedoch im Abänderungsverfahren auf der Grundlage der unwirksamen Vereinbarung der Parteien eine Entschei- dung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich getroffen. Diese ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen und damit für das Oberlan- desgericht bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2002 - XII ZB 102/00 - FamRZ 2002, 1553, 1554; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 2). Das Oberlandesgericht konnte somit dennoch von der fehlenden Berücksichti- gung des VBL-Anrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausge- hen. Dies führt dazu, dass das Anrecht nunmehr schuldrechtlich ausgeglichen werden kann. 17 b) Auch hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend den Ehezeitan- teil des VBL-Anrechts, ausgehend von der der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gut- gebrachten Startgutschrift, rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der ge- samtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamt- versorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 ermittelt. 18 Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen - an der Beamten- versorgung - orientierten Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung ge- setzlicher Renten ein so genanntes Punktemodell eingeführt (vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1226). Gemäß § 35 ff. VBLS bestimmen sich die Versorgungsan- rechte in der Anwartschaftsphase jetzt anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzver- sorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipli- ziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversor- gung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1 VBLS im Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzie- 19 - 11 - rende Übergangsregelungen. Die sogenannten rentennahen Versicherten - die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten und zu denen auch die am 27. Januar 1940 geborene Ehefrau gehört - erhalten nach §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS Besitzstandsschutz, indem ihre bis zum 31. Dezember 2001 auf der Grundlage des alten Rechts erworbenen Anwartschaften in Form einer soge- nannten Startgutschrift ermittelt und ihrem Versorgungskonto im neuen System gutgeschrieben werden (Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftig- ten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff.). Diese Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge ist wirksam (BGH Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - FamRZ 2009, 36; vgl. für die Unwirksamkeit der Übergangsre- gelung für rentenferne Versicherte BGHZ 174, 127, 172 ff., siehe hierzu die Zu- sammenfassung des Urteils von Borth in FamRZ 2008, 395 ff.). Die unterschiedliche Berechnung der vor und nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Versorgungs- anwartschaften hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil eines Anrechts gegebe- nenfalls zweistufig zu berechnen ist. Soweit das Rentenanrecht bei einer Zu- satzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember Ende 2001 ermittelt ist, ist dessen Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungs- fähigen Zeit in der Ehe bis 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt (vgl. Senatsbeschlüs- se vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Weil vorliegend die Ehezeit (1. September 1960 bis 28. Februar 1983) vollständig vor dem 1. Janu- 20 - 12 - ar 2002 als dem für den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentli- chen Dienstes maßgeblichen Stichtag liegt, berechnet sich der Ehezeitanteil im Versorgungsausgleich rein zeitratierlich aus der Startgutschrift anhand des Ver- hältnisses der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001. 21 c) Das Oberlandesgericht hat indessen bei der zeitratierlichen Bestim- mung des Ehezeitanteils die phasenweise Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau zu Unrecht dadurch berücksichtigt, dass es die gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehe bis Ende 2001 um einen "Gesamtbeschäftigungsquotienten Ehezeit" (0,5) und die gesamte gesamtversorgungsfähige Ehezeit bis Ende 2001 um einen "Gesamtbeschäftigungsquotienten insgesamt" (0,85) prozentual gekürzt hat. Diese Berechnungsmethode ist der Bewertung beamtenrechtlicher Versor- gungsanrechte nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB entlehnt, wonach sich der Ehe- zeitanteil eines solchen Anrechts nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallen- den "ruhegehaltsfähigen Dienstzeit" zu der "Gesamtzeit" bemisst. Dabei sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG zu berücksichtigende Dienstzeiten mit Teil- zeitbeschäftigung nur zu dem Teil "ruhegehaltfähig", der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Bewertungsregel in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ermöglicht es deshalb durch die Verwendung des Begriffs "ruhegehaltsfähige Dienstzeit" und die darin liegende Bezugnahme auf das Beamtenversorgungsrecht, ein in der Ehezeit bestehendes Teilzeitbeschäf- tigungsverhältnis im Verhältnis zur sonstigen Beschäftigungszeit anders zu ge- wichten (vgl. Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 300; Wick Der Ver- sorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 113). aa) Dieser Rechenweg lässt sich indessen auf die zeitratierliche Ermitt- lung des Ehezeitanteils einer nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bewertenden Betriebsrente nicht übertragen. Die sich an § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientie- 22 - 13 - rende Bewertungsregel knüpft ausschließlich an die Zeiten der Betriebszugehö- rigkeit bzw. mit diesen gleichgestellten Zeiten an (bei den Startgutschriften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes somit an die gesamtversor- gungsfähige Zeit). Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist aber bereits be- grifflich nur auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses abzustellen; Art und Umfang der Tätigkeit für das Unternehmen sind für ihre Bemessung unerheb- lich (Blomeyer/Otto Betriebsrentengesetz 4. Aufl. Rdn. 276). Deshalb ist bei der zeitratierlichen Bewertung betrieblicher Anrechte auch keine Differenzierung nach Zeiten des Erwerbs größerer oder geringerer Anteile der Versorgung mög- lich; auch ein Teilzeitbeschäftigter steht mit dem betreffenden Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis. Eine Teilzeitbeschäftigung kann damit keine Kürzung der Zeit der Betriebszugehörigkeit bewirken (vgl. Borth Versorgungs- ausgleich 4. Aufl. Rdn. 310; Johannsen/Henrich/Hahne BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 190; Staudinger/Rehme aaO Rdn. 301). Gegen dieses - verglichen mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB - starre Bewertungsschema bestehen auch im Hin- blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn es ermöglicht im formalisierten Versorgungsausgleich die einheitliche Bewertung von verschieden ausgestalteten Anrechten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Staudinger/Rehme aaO Rdn. 302). bb) Die Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau ist zudem bereits bei der Er- mittlung der Startgutschrift ausreichend berücksichtigt worden. Als sogenannte rentennahe Versicherte hat die Ehefrau nach §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS in ihrer Startgutschrift die Anwartschaft gutgeschrieben bekommen, die sie als Versor- gungsrente aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem erhalten hätte, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wäre (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 123). In dieser Berechnung sind über § 43 a VBLS a.F. auch die bis zum 31. Dezember 2001 zurückgelegten Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung enthalten. Nach dieser Vor- 23 - 14 - schrift war nämlich ein sogenannter Gesamtbeschäftigungsquotient zu bilden. Lag dieser wegen einer Teilzeittätigkeit oder einer Beurlaubung unter 1,0, hatte dies eine Kürzung der für die Bestimmung der Versorgungsrente maßgeblichen Gesamtversorgung zur Folge (Beckmann Zusatzversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes 4. Aufl. S. 63 ff.). 24 d) Die zum 1. April 2004 der Ehefrau bewilligte VBL-Rente belief sich auf 296,12 €, wovon 272,80 € auf die zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgut- schrift entfielen. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente betrug zu diesem Zeitpunkt deshalb (73 Monate [gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehe bis Ende 2001] : 311 Monate [gesamte gesamtversorgungsfähige Zeit bis Ende 2001] x 100 = 23,47 % x 272,80 =) 64,03 €. Im Rahmen der festzusetzenden schuldrechtli- chen Ausgleichsrente ist allerdings für die Zeit ab 1. Juli 2004 zu berücksichti- gen, dass laufende Betriebsrenten der VBL nach § 39 VBLS jedes Jahr zum 1. Juli um 1 % erhöht werden. 5. Auch den Ehezeitanteil der VW-Betriebsrente des Ehemanns hat das Oberlandesgericht unzutreffend ermittelt. 25 a) Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings die schuld- rechtlich auszugleichende VW-Betriebsrente nach Maßgabe der seit 1. Januar 1991 für AT-Beschäftigte geltenden (verbesserten) Versorgungsregelung be- stimmt. 26 aa) Für die Ermittlung der Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Be- messung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich- rechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich sind. Soweit sich der Wert eines Anrechts nach Ende der Ehezeit 27 - 15 - geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu- sätzlich zu berücksichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertänderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich sind das Ver- änderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wert- änderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Ände- rungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1528, 1529; Borth aaO 4. Aufl. Rdn. 645; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick aaO 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Be- rücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im Zeit- - 16 - punkt der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978). 28 Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versor- gungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Na- chehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem spä- teren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröf- fentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). bb) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht den nachehe- zeitlichen Anstieg der betrieblichen Anwartschaften des Ehemanns infolge der zum 1. Januar 1991 zugunsten aller AT-Beschäftigten geänderten Versor- gungsordnung zu Recht berücksichtigt. 29 Der Ehemann ist seit dem 1. April 1973 und damit bereits zum Stichtag Ehezeitende (28. Februar 1983) außertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG gewesen. Nach Ehezeitende ist es am 1. Januar 1991 zu einer generellen Er- höhung der Versorgungszusagen für sogenannte AT-Beschäftigte gekommen. Die entsprechenden Versorgungszusagen wurden ab diesem Zeitpunkt durch eine Änderung der Versorgungsordnung kollektiv aufgewertet. Die Betriebsren- te für AT-Mitarbeiter setzt sich seitdem für die ersten fünf Jahre der Betriebszu- gehörigkeit aus 5,0 % (statt 4,4 %) und für jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %) des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts (Durchschnittsver- dienst der letzten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zu- sammen. Der Höchstsatz beträgt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeit- 30 - 17 - liche, nicht auf individuellen Umständen des Versicherten beruhende Verände- rung der Versorgungsordnung, die rückwirkend die für den Stichtag Ehezeiten- de maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ändert und deshalb Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. zur VW-Betriebs- rente Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt). cc) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, die rückwirkende Änderung der Versorgungsordnung sei unbeachtlich, weil ihre Wirksamkeit von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig ge- wesen sei und diese im Gegenzug die Möglichkeit verloren hätten, Überstunden gesondert abzurechnen. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hängt die Berücksichtigung einer auf das Ehezeitende rückwirkenden Änderung der Ver- sorgungsordnung nicht davon ab, ob die Änderung auch ohne die jeweilige Zu- stimmung der betroffenen Versorgungsberechtigten wirksam wäre. Ebenso steht einer Berücksichtigung nicht grundsätzlich entgegen, dass mit der geän- derten Versorgungsordnung Nachteile für den Versorgungsberechtigten in an- deren Bereichen einhergehen (wie hier dem Wegfall der gesonderten Abrech- nung von Überstunden). Entscheidend für eine nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu beachtende Wertänderung ist wegen des Grundsatzes des rein ehe- zeitbezogenen Erwerbs vielmehr, dass die vom Arbeitgeber angebotene und auf das Ehezeitende rückwirkende Verbesserung der Rechtsgrundlagen eines betrieblichen Anrechts aus allgemeinen, überindividuellen Gründen erfolgt ist und keine Anerkennung für besondere, nach Ehezeitende erbrachte Leistungen des einzelnen Arbeitnehmers darstellt. So liegt der Fall hier. Die auf das Ehe- zeitende rückwirkende Änderung der Versorgungsordnung der VW-AG diente allein der Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung für AT-Beschäf- tigte. Sie wurde nach Auskunft der VW-AG grundsätzlich allen AT-Beschäftigten 31 - 18 - angeboten und von den betreffenden Mitarbeitern auch ausnahmslos ange- nommen. 32 dd) Ohne Erfolg bleibt zudem der Einwand der Rechtsbeschwerde, bei der Wiedereinstellung des Ehemanns auf AT-Basis nach seiner Rückkehr aus China habe es sich um ein unvorhersehbares Ereignis gehandelt; er habe näm- lich seine Auslandstätigkeit wegen Unstimmigkeiten mit der Geschäftsleitung vorzeitig abbrechen und nachfolgend um seine Wiedereinstellung in Deutsch- land kämpfen müssen. Bei einem planmäßigen Verlauf des am 1. August 1985 begonnenen Ein- satzes für "Shanghai Volkswagen" wäre der Ehemann nach drei Jahren wieder als AT-Beschäftigter in das VW-Stammwerk nach Wolfsburg zurückgekehrt. Da der Ehemann aber trotz seiner vorzeitigen Rückkehr aus China (wie ursprüng- lich geplant) als AT-Mitarbeiter in Wolfsburg zu den vor seinem Weggang be- stehenden Bedingungen - unter Anrechnung seiner im Ausland verbrachten Zeit als der Betriebszugehörigkeit gleichgestellten Zeit - weiterbeschäftigt wurde, ist auch keine Wertveränderung seines betrieblichen Anrechts durch einen Karrie- reknick eingetreten. Die bloße Gefahr, dass der Ehemann nach Ehezeitende seinen Status als AT-Beschäftigter verlieren und es zu Versorgungseinbußen kommen könnte, ist für die Bewertung der VW-Betriebsrente im schuldrechtli- chen Versorgungsausgleich unbeachtlich. Denn nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB können nur solche nachehezeitlichen Umstände Berücksichtigung finden, die auch tatsächlich zu einer Wert- oder Bestandsveränderung des auszuglei- chenden Anrechts geführt haben. Deshalb spielt auch der Vortrag des Ehe- manns für die Bewertung seiner Betriebsrente keine Rolle, er habe trotz Herzin- farkts und Krebserkrankung weiter gearbeitet und sich mit 55 Jahren noch ar- beitsgerichtlich gegen eine betriebsbedingte Kündigung erfolgreich gewehrt. 33 - 19 - b) Soweit das Oberlandesgericht indessen dem schuldrechtlichen Ver- sorgungsausgleich die nach Gehaltsgruppe AT 15 bemessene Betriebsrente zugrunde gelegt hat, kann dies keinen Bestand haben. Die Höherstufung des Ehemannes von Gehaltsgruppe AT 14 in die Gruppe AT 15 erfolgte im Jahr 1990 und damit nach Ehezeitende. Da aber § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB das Erfordernis des rein ehezeitbezogenen Erwerbs eines auszugleichenden An- rechts nicht durchbricht, bleiben - wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus- gleich - die bei Ehezeitende gegebenen individuellen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung maßgebend. Zu diesen individuellen Bemessungsgrundlagen gehört auch die für die Versorgungshöhe maßgebliche Gehaltsgruppe. Beruht deshalb die Wertänderung eines Versorgungsanrechts nicht auf allgemeinen Einkommensverbesserungen (z.B. tariflichen Steigerungen) oder auf rückwir- kenden Änderungen der Versorgungsordnung, sondern auf einer besseren Ein- stufung in dem bestehenden Gehaltsgefüge, ist wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs weiterhin die bei Ehezeitende erreichte Stufe maß- geblich (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 810, 812; Borth aaO Rdn. 628; Johann- sen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 16; Wick aaO Rdn. 336). 34 c) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der schuldrechtlich auszuglei- chenden VW-Betriebsrente des Ehemanns ist somit fiktiv von einem versor- gungsfähigen Bruttogehalt nach Maßgabe der Gehaltsgruppe AT 14 auszuge- hen. Daran anknüpfend sind aber nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB die allge- meinen Anpassungen des betrieblichen Anrechts an die wirtschaftliche Entwick- lung zu berücksichtigen. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts hat sich die VW-Betriebsrente in dem hier maßgeblichen Zeitraum ab April 2004 nicht rein statisch entwickelt. Nach den vom Ehemann vorgelegten Bezügemit- teilungen ist zumindest im Jahre 2006 eine allgemeine Anpassung der Betriebs- rente erfolgt. 35 - 20 - 5. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es den Ehezeitanteil des betrieblichen Anrechts des Ehemanns fiktiv auf der Basis eines versorgungsfähigen Bruttoentgelts nach Gehaltsgruppe AT 14 ermittelt und davon ausgehend - unter Beachtung des zugunsten des Ehemanns als alleinigem Beschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius - den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau neu berechnet. 36 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:37 Der Ehemann hat angegeben, seinen beiden Kindern und seiner arbeits- losen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig zu sein. In Anbetracht der dem Ehemann nach einem schuldrechtlichen Wertausgleich verbleibenden Renten- einkünfte wird das Oberlandesgericht deshalb bei einer erneuten Entscheidung in tatrichterlichem Ermessen unter Abwägung aller bedeutsamen Umstände zu prüfen haben, ob und inwieweit eine Beschränkung des schuldrechtlichen Wertausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht kommt. Die Vorausset- zungen für eine Beschränkung des Wertausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB können - nicht nur hinsichtlich der zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversi- cherungsbeiträge - vorliegen, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen eigenen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beider- seitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte wäre dabei auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes ge- geben, sofern durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sein ange- messener Bedarf und der angemessene Bedarf der ihm gegenüber - neben dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zumindest gleichrangig - Unterhaltsbe- rechtigten gefährdet wäre. Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehand- 38 - 21 - lung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Be- rechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (vgl. näher Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 208 ff.). Hahne Wagenitz Fuchs Dose Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 17.01.2005 - 18 F 1019/03 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.09.2007 - 2 UF 21/05 -