Entscheidung
IX ZB 220/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 220/08 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14. August 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 2. Das Beschwerdegericht hat keinen - nicht ausdrücklich formulierten - Obersatz des Inhalts aufgestellt, für die Annahme des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO reiche allein dessen Glaubhaftmachung aus. Es hat lediglich auf weitere Ermittlungen verzichtet, weil diese nicht erforderlich waren. Die Schuldnerin hat den Erwerb von Rechten an Grundstücken in Englewood, 2 - 3 - Florida, während des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzgericht und der Treu- händerin unstreitig nicht mitgeteilt. Sie trägt selbst vor, am 22. September 2004 Miteigentümerin des Grundstücks "Lot 32" geworden zu sein. Zu dem weiteren Grundstück "Lot 831" hat sie substantiiert nicht Stellung genommen. Damit be- durfte es keiner weiteren Feststellungen zu dem Versagungsgrund. Zwischen den Beteiligten gab es wegen des Grundbesitzes der Schuldnerin umfangreiche Korrespondenz. Ihr war bekannt, dass sie den Erwerb von Liegenschaftsrech- ten mitzuteilen hatte. Soweit die Schuldnerin meint, die Vorinstanzen hätten bei Beachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör von Amts wegen ermitteln müssen, ob das von ihr bewohnte Grundstück für die Gläubiger überhaupt einen Wert hatte, ist diese Auffassung verfehlt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht Sache des Schuldners, zu beurteilen, ob ein Vermögensgegenstand für die Gläubiger interessant ist (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8). Die Schuldnerin hätte den Rechtserwerb ungeachtet der Frage, ob das Grundeigentum nach dem Recht des Staates Florida über- haupt verwertbar war, mitteilen müssen. 3 2. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396 f) entschieden, dass die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners kei- ne konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger vor- aussetzt. Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH aaO Rn. 10). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene, zum Nachteil der Schuldnerin entschiedene Frage, ob im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeinträchti- 4 - 4 - gung der Gläubigerbefriedigung Voraussetzung für die Versagung der Rest- schuldbefreiung ist, hat damit ihre Grundsatzbedeutung verloren. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 04.01.2007 - 1 IK 126/02 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.08.2008 - 19 T 300/07 -