Entscheidung
XII ZR 9/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 9/08 vom 1. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2009 durch die Richter Dose, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 19./22. März 2009, der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Er- klärungsfrist bis zum 20. April 2009" und die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2009 werden auf Kos- ten der Beklagten verworfen. 2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: 1. a) Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzu- lässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände ange- führt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen recht- fertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschluss vom 28. Juli 2008 - AnwZ(B) 79/06 - juris Rdn. 3 m.w.N.). Solche Umstände legen die Beklagten nicht dar. Eine Überraschungsentscheidung liegt schon deswe- gen nicht vor, weil nicht die Frist zur Begründung des Prozesskostenhilfege- suchs, sondern die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ver- längert worden war und über das Prozesskostenhilfegesuch vor einer Entschei- dung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden war. 1 - 3 - Eine nähere Begründung der ablehnenden Prozesskostenhilfeentschei- dung war nicht veranlasst, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist (§§ 127 Abs. 2, 567 ZPO). 2 3 b) Für den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Erklä- rungsfrist bis zum 20. April 2009" fehlt es im Hinblick darauf, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde letztmals mit Beschluss vom 9. Juni 2009 bis zum 22. Juli 2009 verlängert wurde, an einem Rechtsschutz- bedürfnis. 2. Die nach § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge gegen den Senats- beschluss vom 4. März 2009 ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungser- heblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt (BGH Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08 - NJW 2009, 1609). In der fehlenden Begründung des Beschlusses, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, liegt keine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Beschluss ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar und bedarf daher keiner Begründung. Unabhän- gig davon hat der Senat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederholte tatsächliche Vorbringen der Beklagten bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. 4 - 4 - 3. Der erneute Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 5 Dose Wagenitz Fuchs Vézina Klinkhammer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.1999 - 8 O 170/95 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2007 - I-10 U 134/99 -