OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 209/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 209/09 vom 2. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und des Beschwerdeführers am 2. Juli 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 2009 im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der für die Taten II. 1. bis 4. verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos- ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl- len, wegen sexueller Nötigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch den aus dem Tenor ersichtli- chen Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil hält der rechtlichen Überprüfung stand. Dass das Landgericht trotz der Auffälligkeiten in der Aussa- geentstehung und der Aussage der Nebenklägerin die Überzeugung von den Taten und der Tatbegehung durch den Angeklagten gewonnen hat, ist vom Re- visionsgericht hinzunehmen. Ein Rechtsfehler liegt hierin nicht, zumal die Aus- sage der Nebenklägerin in Teilbereichen durch zwei weitere Zeuginnen, die selbst tatrelevante Äußerungen des Angeklagten wahrgenommen haben, be- stätigt wurde. 2 2. Dagegen hat die Revision des Angeklagten hinsichtlich der wegen der drei Vergewaltigungen und der sexuellen Nötigung verhängten Einzelstrafen Erfolg. 3 Bezüglich der Vergewaltigungen sah die Strafkammer keinen Anlass, von der Regelwirkung, also vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB, abzuwei- chen, weil „der erzwungene Beischlaf … nach der gesetzlichen Systematik stets als besonders erniedrigend einzustufen“ sei (UA 21). Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer fehlerhaft das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „beson- ders erniedrigen“ in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als ausreichend erachtet hat, um in dessen Strafrahmen zu verharren. Auch bei einer "klassischen Ver- gewaltigung" sind jedoch die Entscheidungen über das Absehen von der Re- gelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB und die Annahme eines minder schweren Falles auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu treffen, die alle Umstände einzu- beziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen; eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist mithin 4 - 4 - nicht ausreichend (vgl. BGH Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 5 StR 249/07 und Urteil vom 25. Februar 2009 - 2 StR 554/08). Eine solche umfassende Würdigung lässt das Urteil vermissen; sie lässt sich diesem auch nicht aufgrund einer Gesamtschau entnehmen. Zwar erwähnt die Strafkammer in der konkreten Strafzumessung - neben dem Fehlen von Vorstrafen wegen Sexualstraftaten - zu Gunsten des Angeklagten, dass er in- folge der Verurteilung seinen Beamtenstatus verlieren werde. Nicht berücksich- tigt sind dagegen das geringe Maß der angewendeten Gewalt und die Tatvor- geschichte, nämlich dass die Eheschließung der Nebenklägerin mit dem Ange- klagten für sie „keine reine Liebesheirat“ war, sie vielmehr sich und ihre drei Kinder versorgt wissen wollte, dies beim Angeklagten - einem Beamten mit ge- sichertem Einkommen - als gewährleistet ansah und sie „in der Anfangszeit [den Geschlechtsverkehr] über sich ergehen“ ließ, ab einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zu „einvernehmlichem Geschlechtsverkehr“ - zumindest weitgehend - aber nicht mehr bereit war. 5 Aus diesem Grund hält auch die Ablehnung minder schwerer Fälle der Vergewaltigungen und der sexuellen Nötigung der Überprüfung nicht stand. Soweit die Strafkammer hierbei zusätzlich darauf abstellt, dass die Nebenkläge- rin ihrem Ehemann jeweils hinreichend verdeutlicht habe, dass sie sexuelle Kontakte ablehne, lastet sie ihm zudem die Begehung einer strafbaren sexuel- len Nötigung bzw. der Vergewaltigungen an, da das Einvernehmen mit den se- xuellen Handlungen oder ein Irrtum des Täters hierüber diese Strafbarkeit aus- schließen würde. 6 3. Die Aufhebung der wegen der Vergewaltigungen und der sexuellen Nötigung verhängten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Ausspruchs über 7 - 5 - die Gesamtstrafe nach sich. Die wegen der vorsätzlichen Körperverletzung ver- hängte Geldstrafe wird von den Rechtsfehlern dagegen nicht beeinflusst; sie kann daher bestehen bleiben. Auch bedarf es der Aufhebung der fehlerfrei ge- troffenen Feststellungen nicht. Maatz Solin-Stojanović Ernemann Roggenbuck Mutzbauer