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III ZB 91/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 91/07 vom 2. Juli 2009 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vor- sitzenden Richter Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann und Schilling beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbe- schluss vom 30. April 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge bleibt erfolglos.1 Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag der Antragstel- lerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Insbeson- dere hat er berücksichtigt, dass - so die Antragstellerin - durch den Wegfall des Schiedsrichters S. das Schiedsverfahren undurchführbar geworden sein soll. Er hat dieses Vorbringen für nicht durchgreifend erachtet. Wie in dem Senats- beschluss (unter II. 1. b) bereits ausgeführt, hat das Oberlandesgericht ohne zulässigkeitsbegründenden Rechtsfehler (§ 574 Abs. 2 ZPO) angenommen, die Schiedsvereinbarung bestehe ungeachtet des Wegfalls des Schiedsrichters S. fort; es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien die Möglich- keit, gemäß § 1039 ZPO einen Ersatzschiedsrichter zu bestellen, hätten aus- schließen wollen. Wenn der Senat damit eine andere Auffassung vertreten hat, 2 - 3 - als die Antragstellerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Schlick Galke Herrmann Wöstmann Schilling Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2007 - 1 SchH 4/07 -