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IX ZB 183/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 183/06 vom 2. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 22. September 2006, berichtigt durch Beschluss vom 30. November 2006, wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Landgericht hat den Grundsatz, dass der Gläubiger, der den An- trag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozess geltenden Regeln und Maßstäben (§ 294 ZPO) glaub- haft zu machen hat (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 2 - 3 - - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 3 ff), nicht verkannt. In der Senatsrecht- sprechung ist anerkannt, dass eine Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623 Rn. 7; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, NZI 2009, 253 Rn. 6), was vorliegend auch für den bei der Gerichtsakte befindlichen Schlussbericht des Insolvenzverwalters zutrifft. Überdies ist davon auszugehen, dass der Vortrag der Gläubigerin als unstreitig anzusehen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Schuldner am Schlusstermin nicht teilgenommen hat. Nach der Senatsrecht- sprechung kann das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes nach Aufhebung des Termins nicht nachgeholt werden. Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint, kann den Versagungs- grund später nicht mehr in Frage stellen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, NZI 2009, 256 Rn. 8). Im Übrigen ist unstreitig, dass der Schuldner die Abtretung verschwiegen hat. 2. Geklärt sind auch die Anforderungen an die Annahme grober Fahrläs- sigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Feb- ruar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259 Rn. 10; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, WM 2007, 2122 Rn. 9; v. 5. Juli 2008 - IX ZB 37/06, NZI 2008, 506, 507 Rn. 9; v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7). Das Beschwer- degericht hat sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt; seine tatrichterliche Würdigung erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als be- anstandungsfrei. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 31.05.2006 - 71 IN 18/04 - LG Münster, Entscheidung vom 22.09.2006 - 5 T 600/06 -