OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 76/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 76/06 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2. Juli 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: Die von der Beklagten mit ihrer Gegenvorstellung geltend gemachten Rügen sind - wie bereits in dem Beschluss vom 27. Oktober 2008 ausgeführt - gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, weil sie sich gegen die Kostengrundentscheidung richten. Davon abgesehen ist die Kostengrund- entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2007 frei von Rechts- fehlern, weil es der Beklagten oblag, ihr Rechtsmittel durch einen bei dem Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht zu begründen. Etwaige Regressansprüche der Beklagten gegen ihren früheren Prozessbevollmächtig- ten sind in vorliegendem Verfahren nicht zu berücksichtigen. 1 - 3 - Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass in dieser Sache weitere in- haltsgleiche Eingaben nicht mehr verbeschieden werden. 2 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer