Entscheidung
AnwZ (B) 35/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 35/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 6. Juli 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be- schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts- hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerru- fen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der An- waltsgerichtshof zurückgewiesen. Während des Verfahrens über seine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller auf seine Zulas- sung verzichtet. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 20. März 2009 erneut widerrufen. Dieser 1 - 3 - Widerruf ist seit dem 22. April 2009 bestandskräftig. Daraufhin haben die Betei- ligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. II. 2 Über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das gilt auch für die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen, weil die hierüber vom Anwaltsge- richtshof getroffene Entscheidung aufgrund der übereinstimmenden Erledi- gungserklärung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist. Billigem Ermessen entspricht es, dem Antragsteller die Kosten aufzuer- legen und ihm die Erstattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Der Wi- derrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2007 war nämlich rechtmäßig und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil er sich in Vermö- gensverfall befunden hat. Dieser wurde nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufgrund seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts am 20. April 2007 zu Lasten des Antragstellers gesetzlich vermutet. Die zur Wider- legung erforderliche (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW- RR 1999, 712) umfassende Zusammenstellung seiner Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse, insbesondere eine Übersicht über seine Verbindlichkeiten und über seine laufenden Einkünfte, hatte der Antragsteller nicht vorgelegt. Der Vermögensverfall ist auch nicht, was zu berücksichtigen gewesen wäre (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149), im Nachhinein entfallen. Der Antragsteller hat am 3 - 4 - 8. Januar 2008 eine weitere eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass der Vermögensverfall auch aus diesem Grund weiterhin vermutet wurde. Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Martini Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 ZU 70/07 -