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1 StR 268/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 268/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: versuchten Mordes u.a. zu 3.: gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts München II vom 16. Januar 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. 1. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 2009 bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge der An- geklagten K. , mehrere in der Hauptverhandlung vernom- mene Zeugen seien - im allseitigen Einverständnis - entlassen worden, ohne dass eine Entscheidung über ihre Vereidigung gemäß § 59 Abs. 1 StPO getroffen worden sei: Die Revision benennt zwar zutreffend Entscheidungen des Se- nats, in denen dieser - nicht tragend - die Ansicht vertreten hat, auch nach der Neufassung des § 59 StPO habe der Vorsitzen- de eine als wesentliche Förmlichkeit zu protokollierende Ent- scheidung über die Vereidigung eines Zeugen zu treffen (vgl. BGHR StPO § 59 Abs. 1 Entscheidung 1 und Rügevorausset- zungen 1). Daran hält der Senat aber nicht fest. Denn nach dem Wortlaut des neu gefassten § 59 Abs. 1 StPO ist die Nichtvereidigung eines Zeugen die Regel. Fehlen besondere - 3 - Umstände, ist einer Entlassungsverfügung des Vorsitzenden daher - so auch vorliegend - konkludent zu entnehmen, er habe die Voraussetzungen, vom regelmäßigen Verfahrensgang ab- zuweichen, nicht als gegeben angesehen (vgl. BGHSt 50, 282, 283). Die Zulässigkeit einer sich hiergegen richtenden Verfah- rensrüge setzt jedoch voraus, dass diese Entscheidung in der Hauptverhandlung beanstandet und gemäß § 238 Abs. 2 StPO ein gerichtlicher Beschluss herbeigeführt worden ist (vgl. BGHR StPO § 59 Abs. 1 Rügevoraussetzungen 1). Dies ist nach dem Vorbringen der Revision bei keinem der Zeugen geschehen. 2. Der Antrag der Nebenklägerin vom 19. März 2009, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist ge- genstandslos. Denn ihr wurde durch Beschluss des Landge- richts München II vom 14. November 2008 Rechtsanwalt H. beigeordnet. Diese Beiordnung versteht der Senat als vorlie- gend allein in Betracht kommende Bestellung zum Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO. Diese aber wirkt über die jeweilige Instanz hinaus (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2). Nack Wahl Graf Jäger Sander