Entscheidung
1 StR 292/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 292/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und neun Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vor der Unterbringung des Angeklagten in ei- ner Entziehungsanstalt angeordnet wird (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesan- walts bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich an- schließenden Unterbringung selbst festgelegt, da das Tatgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt hat, dass ein rechtsfehlerhaft errechne- ter Teil dieser zugleich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB vorweg zu vollziehen ist, der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist und die zur The- rapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei fest- gestellt ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog - vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1). Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die vom Beschwer- deführer bereits erlittene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. - 3 - Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (Senat, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09; Beschl. vom 13. Mai 2009 - 1 StR 208/09 jew. m.w.N.). Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. Nack Hebenstreit Elf Jäger Sander