Entscheidung
XI ZR 21/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 21/08 vom 7. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechts- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Er- folg hat (§ 552 a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 19. Mai 2009 Bezug (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Kosten der Revision und der Anschlussrevision einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten haben die Kläger zu tragen. Da die Anschlussrevision infolge des Zurückweisungsbe- schlusses über die Revision ihre Wirkung verliert (§ 554 Abs. 4 ZPO), sind die durch sie verursachten Kosten im Beschluss nach § 552 a ZPO grundsätzlich quotal entsprechend ihrem Anteil am Gesamtstreitwert den Anschlussrevisionsklägern aufzuerlegen (vgl. BGHZ 80, 146, 148 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 554 Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rn. 13). Da jedoch der Wert der Revision im Verhältnis zu dem der Anschlussrevision ge- - 3 - ringfügig ist und die Revision keine höheren Kosten veranlasst hat, sind den Klägern die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten aufzuer- legen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt 63.871,27 €, wovon 63.571,27 € auf die Anschlussrevision und 300 € auf die Revision entfallen. Wiechers Müller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2006 - 5 O 57/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2007 - 17 U 331/06 -