Entscheidung
II ZR 262/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
21mal zitiert
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 262/07 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Die "Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO)" des Klägers vom 23. Juni 2009 ge- gen die Kostenentscheidung in dem am 18. Mai 2009 verkündeten - bisher nicht zugestellten - Senatsurteil bleibt erfolglos. 1 Abgesehen davon, dass der Kläger den "Zeitpunkt der Kenntniserlan- gung" i.S. des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO und damit die Einhaltung der in dieser Vorschrift bestimmten Frist für die Anhörungsrüge nicht dargetan hat, ist diese auch insoweit unzulässig, als der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil der Anwendungsbereich des § 321 a ZPO auf die Rüge der Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, JR 2009, 119 m.w.N.). Ein entsprechender, die Voraussetzungen des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllender Verstoß ist in der angegriffenen Kostenentscheidung nicht zu sehen. Eine unzulässige, zur Anwendbarkeit des § 321 a ZPO führende "Überraschungsentscheidung" liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - schon deshalb nicht vor, weil gemäß § 139 Abs. 2 ZPO eine richterliche Hinweispflicht bezüglich einer beabsichtigten Kostenentscheidung nicht besteht. Ebenso wenig hat der Senat mit der ange- 2 - 3 - griffenen Kostenentscheidung irgendwelchen Parteivortrag oder die Tatsache des Beitritts der beiden Nebenintervenienten übergangen (vgl. Ziff. I und III des Urteilstenors). Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.02.2007 - 25 O 60/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 U 57/07 -