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Entscheidung

III ZR 171/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 171/07 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch die Richter Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann, Schilling und Tombrink beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers zu 1 vom 17. März 2009 - er- gänzt mit Schreiben vom 28. April 2009 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen Gründe: Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 bestand wegen der Entschei- dung über die Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (Beschluss vom 5. Februar 2009) nicht deshalb die Besorgnis der Befan- genheit der abgelehnten Richter, weil sie über „ihre eigenen Fehler selbst judi- zieren“ würden. Die Vorschrift hat nicht zum Gegenstand, die vorangegangene Entscheidung wieder aufzurollen und in diesem Verfahren erneut über die Rechte und Pflichten der Parteien zu entscheiden. Vielmehr geht es allein um die das Verhältnis zwischen der betroffenen Partei und der Staatskasse berüh- rende Frage, ob Gerichtskosten unerhoben bleiben. Auch wenn die hierbei zu prüfenden Fragen mit der Hauptsache Berührungspunkte aufweisen können, geht es nicht im Kern darum, über die eigene Rechtsauslegung oder -anwen- dung im vorangegangenen Verfahren zu befinden (Senatsbeschluss vom 2. April 2009 - III ZA 2/09 und III ZR 16/06 - juris Rn. 9). 1 - 3 - Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Kläger zu 1 nicht mehr rechnen. 2 Galke Herrmann Wöstmann Schilling Tombrink Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 217/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 U 103/06 -