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V ZB 48/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 48/09 vom 10. Juli 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2009 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 die Zwangsversteigerung der eingangs bezeichneten Eigen- tumswohnung wegen Ansprüchen der Gläubigerin auf Hausgeldrückstände in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG angeordnet. Mit Verfügung vom selben Tag hat es den Antrag der Gläubigerin, die Finanzbehörde zur Feststel- lung der Voraussetzungen für einen Beitritt zu dem Verfahren in der Rangklas- se nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG um Mitteilung des Einheitswerts zu ersuchen, zurückgewiesen. 1 Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteilig- 2 - 3 - te zu 1 die Mitteilung des Einheitswerts durch die Finanzbehörde erreichen möchte. II. Das Beschwerdegericht hält den Antrag für unbegründet. Das Amtsge- richt sei nicht verpflichtet, die Finanzbehörde um Mitteilung des Einheitswerts zu ersuchen. § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG biete dafür keine Grundlage. Es bestehe kein Anlass, den Wert für die Verfahrenskosten festzusetzen und dazu nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG das Finanzamt um Mitteilung des Einheitswerts zu er- suchen. Hinzu komme, dass die Ergebnisse einer Auskunft des Finanzamts nicht verwertbar wären. 3 III. Diese Erwägungen treffen zwar nicht zu. Das Amtsgericht ist aber gleichwohl nicht verpflichtet, die Finanzbehörde um Mitteilung des Einheitswerts zu ersuchen. 4 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bietet § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG durchaus eine Grundlage für ein Ersuchen an die Finanzbehörde. Zwar wird gemäß § 7 Abs. 1 GKG mit Erlass der Anordnung der Zwangsver- steigerung nur die nicht vom Wert abhängige Festgebühr für die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Nr. 2210 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) fällig (Satz 1 der Vorschrift). Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, dass das Vollstreckungsgericht schon nach Anordnung der Zwangsversteigerung einen Gebührenvorschuss 5 - 4 - anfordern und für dessen Berechnung die Finanzbehörde um Mitteilung des Einheitswerts ersuchen kann (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066, 2067). 2. Anders als das Beschwerdegericht meint, wäre eine Mitteilung der Fi- nanzbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG im Zwangsversteigerungsverfahren auch verwertbar (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066, 2067 f.). 6 3. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Vollstreckungsgericht aber nicht verpflichtet, einen Vorschuss anzufordern und dazu die Finanzbe- hörde um Mitteilungen des Einheitswerts zu ersuchen. Es darf vielmehr die Festsetzung des Verkehrswerts nach § 74a ZVG abwarten, muss dann aller- dings auch die Entscheidung über einen Beitritt zum Zwangsversteigerungsver- fahren in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bis dahin zurückstellen (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066, 2068). Denn der Nachweis, dass die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 ZVG überschritten ist, kann auch mit dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts über den Verkehrswert nach § 74a V ZVG geführt werden (Senat, Beschl. v. 2. April 2009, V ZB 157/08, NJW 2009, 1888, 1889). 7 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar können Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO auch im Zwangsversteigerungsverfahren anzuwenden sein. 8 - 5 - Das setzt aber voraus, dass bei dem zu entscheidenden Streit das Vollstre- ckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vor- dergrund steht (Senat, BGHZ 170, 378, 381). Daran fehlt es hier. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2008 - 1 K 311/08 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2009 - 19 T 486/08 -