Leitsatz
II ZR 272/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 272/08 vom 13. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 246 Abs. 1 Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2009 - II ZR 272/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Freiburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen, weil kei- ner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor- liegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat nimmt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung an, dass bei Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Gesell- schafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich einzuhalten ist. Innerhalb dieser Frist müs- sen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächli- chen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. Wird die Monats- frist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendma- chung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (BGHZ 137, 378, 386; Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708; v. 18. April 2005 - II ZR 151/03, ZIP 2005, 985, 988; undeutlich noch BGHZ 111, 224, 225 f.; Sen.Urt. v. 12. Oktober 1992 - II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622). Der Rechtsstreit erfordert auch keine Entscheidung des Revisi- onsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer - 3 - einheitlichen Rechtsprechung. Die Annahme des Berufungsge- richts, wegen der besonderen Umstände des Falles - Vergleichsschluss in dem Verfahren auf Erlass einer einstweili- gen Verfügung, Verhandlung der Parteien über ein Ausscheiden des Klägers, Abhängigkeit der Abfindung von dem letzten, noch nicht aufgestellten Jahresabschluss - sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf die Überschreitung der Monatsfrist be- rufe, ist eine tatrichterliche Würdigung, die schon keinen Rechts- fehler erkennen lässt, erst Recht aber eine Zulassung der Revisi- on nicht rechtfertigt. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei- fend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 47.426,00 € Goette Strohn Caliebe Reichart Löffler Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 08.09.2006 - 10 O 104/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.11.2008 - 13 U 182/06 -