Entscheidung
5 StR 241/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
7mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 241/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Cottbus vom 16. März 2009 im Strafausspruch ge- mäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verur- teilt. Die allein mit der Sachrüge geführte Revision ist in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich. 1 Der Schuldspruch begegnet – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – keinen sachlichrechtlichen Beden- ken. Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. 2 Zwar hat die Strafkammer mit tragfähiger Begründung im Wege einer umfassenden Gesamtschau von Tat und Persönlichkeit des vorbelasteten Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) abgelehnt. Die Ausführungen zur Begründung der Strafzumessung im 3 - 3 - engeren Sinne sind indes – auch unter Berücksichtigung des eingeschränk- ten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (BGHSt 34, 345, 349) – lückenhaft. Zur Begründung der im anwendbaren Strafrahmen gefundenen Strafe stützt sich die Strafkammer ausschließlich unter pauschaler Verwei- sung auf die im Rahmen der Erörterungen zum minderschweren Fall darge- stellten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründe. Strafschärfungsgründe werden nicht genannt. Danach bleibt die beträchtliche Übersetzung der er- heblichen Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB unbegründet. Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhe- bung von Urteilsfeststellungen. Das neue Tatgericht hat die Strafe auf der Grundlage sämtlicher bestehender Feststellungen festzusetzen, die allenfalls durch weitere nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen. 4 Basdorf Raum Brause Schneider Dölp