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Entscheidung

5 StR 260/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 260/09 (alt: 5 StR 398/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zutreffend hat das Landgericht die Adhäsionsentscheidung als von der ers- ten Urteilsaufhebung durch den Senat nicht erfasst angesehen. Basdorf Brause Schaal Dölp König